Rz. 396

Forderungen aus Lieferung- und Leistungen sind Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen,

die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens geschlossen werden (Lieferung-, Werk-, Dienstleistungsverträge etc.) und
deren Erfüllung durch das bilanzierende Unternehmen bereits erfolgte, während die Leistung des Schuldners (Zahlung des Entgelts) noch aussteht.

Damit korrespondiert die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit den als Umsatzerlösen ausgewiesenen Erträgen.

Die Forderung entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung erbracht wird und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware auf den Käufer, bzw. Auftraggeber übergegangen ist. Dann ist sie erfolgswirksam zu buchen.

Forderungen dürfen nicht mit Verbindlichkeiten saldiert werden (§ 246 Abs. 2 HGB; Saldierungsverbot).

Sie sind mit den Anschaffungskosten, d.h.

mit ihrem Nennwert
nach Abzug von Rabatten, Umsatzprämien oder sonstigen Preisnachlässen

zu aktvieren.

Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, R 6.3 EStR 2012.

Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlich eingehenden Wert zu bilanzieren und uneinbringliche Forderungen sind vollständig abzuschreiben (siehe Rdn 287 ff., "Teilwertabschreibung").

Neben dieser Einzelbewertung kann auch eine Pauschalbewertung durchgeführt werden, z.B. bei einer großen Anzahl von beitragsmäßig geringen Forderungen.

Pauschalwertberichtigungen sind aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit zulässig.

 

Rz. 397

 

Hinweis

Bei Betriebsprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen werden diese Positionen stets einer besonderen Überprüfung unterzogen.

Auf die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts besteht deshalb auch konsequenterweise ebenfalls ein unterhaltsrechtlicher Auskunfts- und Beleganspruch.

Für den Fall von Einzelwertberichtigungen sind für diese die Dokumentation und der Nachweis zu verlangen. Pauschalwertberichtigungen, die den Vorjahren entsprechen, dürften regelmäßig nicht zu beanstanden sein. Die Prüfung des Nachweises erfolgt auf Basis des Entstehungsgrundes, der Konditionen und der Besicherung des Vermögensgegenstandes "Forderung". Die Regeln der Teilwertabschreibung (siehe Rdn 287 ff.) zur dauernden Wertminderung sind zu beachten.

Problematisch ist die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen. Vorauszahlungen des Vertragspartners für noch nicht erbrachte Leistungen werden grds. erfolgsneutral und damit ohne Gewinnauswirkungen als Verbindlichkeit gebucht.

Erfolgswirksam und damit als teilfertige Leistung[245] bei den Forderungen im Umlaufvermögen sind solche Leistungsphasen zu erfassen, die, ohne dass eine Abnahme stattgefunden hat, gemäß einer Gebührenordnung (z.B. HOAI, RVG und VOB, siehe auch oben) abgerechnet werden können.

Dies gilt dann auch allgemein für alle Werkleistungen gemäß § 632a BGB.

 

Rz. 398

Gesondert auszuweisen sind

Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und
Forderungen an Gesellschafter.

Diese sind wie alle Verrechnungspreise auf die Frage hin zu überprüfen, ob sie einem Fremdvergleich standhalten und damit angemessen sind.

Letztlich sind hier noch die sonstigen Vermögensgegenstände zu nennen, wie beispielsweise Darlehen für Gehaltsvorschüsse, Kautionen, Steuererstattungsansprüche, Schadensersatzansprüchen etc.

 

Hinweis

In den Forderungen an Gesellschafter können als Darlehen getarnte Ausschüttungen und damit Einkommen enthalten sein. Bei diesen Gesellschafterdarlehen ist nach den allgemeinen Kriterien (schriftliche Vereinbarung, tatsächliche Durchführung gemäß dieser Vereinbarung, Fremdvergleich) die Überprüfung vorzunehmen. Um die Überprüfung möglich zu machen, ist ein Auskunfts- und Beleganspruch gegeben.

[245] BFH, BStBl 2014 II, 968; BMF-Schreiben vom 13.5.2015, DStR 2015, 1175 und 29.6.2015, BStBl 2015 I, S. 542; anders IDW-Schreiben vom 8.4.2015 mit Hinweis auf das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB und Grüneberg/Retzlaff, § 632a Rn 4 ff.

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