Rz. 445

 

Beispiel

In einer Bilanz werden Herstellungskosten für eine Modernisierungsmaßnahme an einem Gebäude in einem Sanierungsgebiet (auch bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung möglich) in Höhe von 100.000 EUR in einen Sonderposten mit Rücklageanteil eingestellt.

Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln nicht gedeckten Herstellungskosten, die für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 177 Bundesbaugesetz aufgewendet worden sind, anstelle der Abschreibung nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils nach der Altregelung Abschreibungen bis zu 10 % vornehmen. Für Maßnahmen dieser Art, die nach dem 31.12.2003 begonnen worden sind, betragen die erhöhten Abschreibungen in den ersten acht Jahren 9 % und in den darauffolgenden vier Jahren 7 % der Herstellungskosten.

 

Lösung des Beispielfalles

Im Ausgangsbeispiel sind die jährlich vorgenommenen erhöhten Abschreibungen, weil sie nicht einem tatsächlichen Werteverzehr entsprechen, mit fiktiver Steuerberechnung[308] zu eliminieren (allgemein zur Gebäudeabschreibung im Unterhaltsrecht allgemein Rdn 315 ff.).

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