Rz. 686

Lineare und degressive AfA nach § 7 EStG

Zu den Werbungskosten gehört auch die AfA (Absetzung für Abnutzung).

Bei der AfA ist zu unterscheiden zwischen

der linearen AfA, die für alle Gebäude in Betracht kommt, die vom Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 4 EStG) und
der degressiven AfA, die für Gebäude in Betracht kommt, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft worden sind
(§ 7 Abs. 5 EStG).

und

steuerlichen Abschreibungen ohne entsprechenden Werteverzehr:

§ 7c EStG, AfA für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen,
§ 7h EStG, AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten,
§ 7i EStG, AfA bei Baudenkmälern,
§ 7k EStG, für Wohnungen mit Sozialbindung.
Hierzu: außersteuerliche Bescheinigungen unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung, § 171 Abs. 10 AO, zum Beispiel Verwaltungsakte der Denkmalsbehörde, und müssen objektbezogen[455] sein, zum Beispiel für jede Eigentumswohnung und nicht das gesamte Gebäude.
 

Rz. 687

Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA

Die Gebäude-AfA berechnet sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören neben den reinen Baukosten z.B.

die Kosten des Anschlusses an das Stromversorgungsnetz, Gasnetz, die Wasserversorgung und Wärmeversorgung;
Kosten für Anlagen zur Ableitung von Abwässern, soweit sie auf die Hausanschlusskosten einschließlich der Kanalstichgebühr entfallen, die der Hauseigentümer für die Zuleitungsanlagen vom Gebäude zum öffentlichen Kanal aufwendet, sog. Kanalanschlusskosten;
Aufwendungen für Fahrstuhlanlagen;
Aufwendungen für Heizungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Heizkörper, auch in Form von Elektrospeicherheizung oder Gaseinzelheizungen;
Aufwendungen für Küchenspülen;
Aufwendungen für Kochherde;
Aufwendungen für lebende Umzäunungen, wie z.B. Hecken, jedoch nur im angemessenen Umfang.
 

Rz. 688

Nicht zu den Herstellungskosten gehören:

Straßenanliegerbeiträge und Erschließungsbeiträge, Kanalanschlussgebühren,
Wert der eigenen Arbeitsleistung,
Aufwendungen für Waschmaschinen.
 

Rz. 689

Abschreibungsbeginn

Angeschaffte Gebäude werden ab dem Zeitpunkt der Anschaffung, hergestellte Gebäude ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung abgeschrieben.

 

Rz. 690

Fertigstellung

Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau soweit hergerichtet worden ist, dass der Bezug einer Wohnung zumutbar ist.

Nicht fertiggestellt ist ein Gebäude z.B., wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen.[456]

Für nachträglich aufgewendete Herstellungskosten gilt, dass diese so zu berücksichtigen sind, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.

Die weitere lineare oder degressive AfA bemisst sich nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Herstellungskosten.[457]

 

Rz. 691

Ausweis der vorgenommenen AfA

In der Anlage V 2015 zur Einkommensteuererklärung finden sich weiterhin unter Tz 33 ff. Norm und Höhe für die vorgenommene Abschreibung, sodass dieses Formular für die Auskunftserteilung, auch für die anderen Einnahmen und Werbungskosten, obligatorisch ist.

(Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der AfA von Gebäuden siehe Rdn 315 ff.)

 

Rz. 692

Der Bundesfinanzhof[458] hat seine Rechtsprechung zur außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung (AfaA) weiter konkretisiert. Danach ist Maßstab für die Inanspruchnahme dieser Abschreibung immer das bestehende Wirtschaftsgut in dem Zustand, in dem es sich bei Erwerb befindet.

Sie ist vorzunehmen, wenn

bei einem Umbau bestimmte Teile eines Gebäudes ohne vorherige Abbruchabsicht entfernt werden;
ein Gebäude abgebrochen wird (zum Beispiel nach Brandschaden, Blitzschlag oder Hochwasser) oder
nach Ende der Mietzeit erkennbar ist, dass das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten Gestaltung nur eingeschränkt an Dritte (zum Beispiel Supermarktgebäude) vermietbar ist.

Die AfaA ist nicht vorzunehmen bei

Baumängeln vor Fertigstellung eines Gebäudes und deren Entdeckung nach Fertigstellung oder Anschaffung;
wenn ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können;
bei Erwerb eines Wohngebäudes in der Absicht, es alsbald unter Aufgabe erheblicher Bausubstanz grundlegend umzubauen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge