Rz. 480

Unterhaltsrelevanz

Unterhaltsrechtlich spielen die Verbindlichkeiten zunächst einmal mittelbar über die erfolgswirksame Verzinsung eine Rolle. Weiter ist insbesondere die Abgrenzung zwischen betrieblichen Verbindlichkeiten und Privatschulden von Bedeutung.

 

Rz. 481

Rückstellungen sind dem Grund und der Höhe nach ungewiss, während Verbindlichkeiten sich durch einen Zwang zur Leistung, eindeutige Quantifizierbarkeit dieser Leistung und eine wirtschaftliche Belastung für den Leistenden auszeichnen. Da im Jahresabschluss nach § 246 Abs. 1 HGB alle Schulden aufzunehmen sind, sind Verbindlichkeiten passivierungspflichtig. Nach § 246 Abs. 2 HGB besteht ein Saldierungsverbot mit Forderungen, es sei denn, es besteht eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB. Nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB sind Verbindlichkeiten handelsrechtlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB sind Rentenverpflichtungen mit ihrem Barwert zu passivieren. In der Steuerbilanz sind die Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen, d.h. die Verbindlichkeiten sind mit den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert zu bewerten. Unverzinsliche Verbindlichkeiten, die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen,[343] wenn deren Laufzeit nicht weniger als 12 Monate beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

 

Rz. 482

▪ Abgrenzung betrieblicher Verbindlichkeiten und Privatschulden

Eine Kapitalgesellschaft hat kein Privatvermögen, so dass sämtliche Verpflichtungen, die das Unternehmen eigenständig eingeht, zu passivieren sind. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist entscheidendes Abgrenzungskriterium die betriebliche Veranlassung. Diese ist dann gegeben, wenn der auslösende Vorgang einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verbindlichkeiten für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, deren Erneuerung oder Verbesserung, der Ablösung von Betriebsschulden oder der Zuführung liquider Mittel in Zusammenhang stehen. Bei sog. Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG sind die Schuldzinsen nicht abzugsfähig, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Dies kann aber durch vorübergehende Einlagen vor Jahresende kompensiert werden im (§ 4 Abs. 4a EStG; vgl. Rdn 421 ff.).

[343] BFH/NV 2013, 1779.

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