Rz. 413

Weitere Beispiele für Nutzungsentnahmen

1. Nutzungen: Gegenstände des Betriebsvermögens werden gelegentlich für private Zwecke genutzt.
2. Leistungen: Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Unternehmens
 

Rz. 414

 

Hinweis

Entnahmen und Einlagen beeinflussen nicht den Gewinn, sind also erfolgsneutral (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Sie stellen Vermögensentzug bzw. Vermögensmehrung dar.

Aus diesem Grund ist es Steuerberatern völlig unerfindlich, weshalb Privatentnahmen Anknüpfungspunkt für das Unterhaltseinkommen sein können.

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