Rz. 137

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Die Kosten müssen zur Erzielung der Einnahmen gemacht werden, wobei Werbungskosten bereits vorliegen können, bevor entsprechende Einnahmen erzielt werden (sog. vorweggenommene Werbungskosten)

und

die Ausgaben müssen zur Sicherung der Einnahmen dienen bzw. zur Erhaltung der Einnahmen getätigt werden.
 

Rz. 138

§ 9 EStG zählt beispielhaft folgende Aufwendungen auf:

Schuldzinsen
Steuern, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge bei Grundbesitz
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Mehraufwendungen, die notwendig sind z.B. bei doppelter Haushaltsführung
Aufwendungen für Arbeitsmittel
Absetzungen für Abnutzung (AfA) sowie Substanzverringerung
Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer, die den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) (Home-Office siehe oben)

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