Gesetzliche Definition

Der Begriff Werbungskosten ist in § 9 EStG wie folgt definiert: "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."

 
Praxis-Beispiel

Werbungskosten

Beispiele

Besonders aufgeführt werden im Gesetz:

  • Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
  • Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,
  • Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung.

Diese Aufzählung im Gesetz ist nicht erschöpfend.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen, bei denen

  • objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die
  • subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.

Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare Veranlassung genügt.

 
Hinweis

Veranlassungsprinzip

Veranlassungsprinzip

Der erforderliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, wenn die Aufwendungen nicht durch die Einkunftserzielung veranlasst sind, sondern auf privaten, der Lebensführung des Steuerzahlers zuzurechnenden Umständen beruhen. Aufwendungen für eigengenutzte Gebäude und Wohnungen können deshalb keine Werbungskosten sein.

Gemischte Aufwendungen

Problematisch sind alle Aufwendungen, die sowohl der Einkunftserzielung wie der privaten Lebensführung zugutekommen. Solche "gemischten" Aufwendungen sind nach der Rechtsprechung steuerlich nicht abzugsfähig. Allerdings gibt es auch von diesem Grundsatz Ausnahmen.

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