Rz. 844
Für Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen darstellen, wird ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR abgezogen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 10c S. 1 EStG).
Dieser Betrag erhöht sich bei Ehepartnern, wenn diese zusammen veranlagt werden auf 72 EUR (§ 10c Satz 2 EStG).
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