Rz. 604

Wie ist rechtlich die Differenzierung nach Beherrschung oder Nichtbeherrschung der Gesellschaft zu rechtfertigen? Dem oben dargestellten Beispiel (siehe Rdn 597 ff.) liegt eine Entscheidung des BGH zugrunde, die diese Differenzierung begründet.

Der BGH[403] hat in Hinblick auf eine Auskunftsverpflichtung bei einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH die Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen eines Beleganspruchs verlangt. Hätte der BGH ausschließlich auf die nicht selbstständigen Einkünfte des Gesellschaftergeschäftsführers abgestellt, wäre die Vorlage von Bilanz und G&V der GmbH obsolet. Insoweit stellt der BGH an angegebener Stelle klar, dass der Unternehmer nicht allgemein auf Belege der Gesellschaft verweisen könne und löst die Frage der Auskunftserteilung mit der faktischen Zugriffsmöglichkeit auf diese Unterlagen. Die Entscheidung nimmt zwar nicht expressis verbis zur Frage Stellung, wie die thesaurierten Gewinne zu behandeln sind. Inzident ist aber ein Auskunftsanspruch natürlich nur dann gegeben, wenn es auch auf die nicht ausgeschütteten Gewinne ankommt. Diese sind unterhaltsrechtlich relevant, da andererseits kein Auskunfts- und Beleganspruch gegeben ist.

[403] BGH FamRZ 1982, 681 f.

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