Rz. 724

Die laufende Versteuerung nach geltendem Recht ist unter b) dargestellt (siehe Rdn 704 ff.). Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, waren gemäß § 20 Nr. 6 EStG mit ihren Zinsen und Gewinnanteilen nur dann steuerpflichtig, sofern die Lebensversicherung weniger als 12 Jahre bestand.)

Wenn die Rechtsprechung des BGH[491] einen Veräußerungsvorgang (Verkehrswert auf dem Zweitmarkt/und nicht Liquidationswerte) fingiert, stellt sich auch hier die Frage des Abzugs der latenten Steuerbelastung.[492]

Unproblematisch ist dabei nach altem Recht (siehe in der Klammer oben) nur der Fall, dass zum Stichtag die Auszahlung der Lebensversicherung bereits erfolgt ist. Wurde die Lebensversicherung während der Ehe abgeschlossen und war der Auszahlungszeitpunkt noch nicht erreicht, wurde teilweise der Abzug der latenten Steuerlast abgelehnt.[493]

Diese Meinung lässt sich nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH nicht mehr aufrechterhalten, um eine Gleichbehandlung mit anderen Vermögenswerten sicherzustellen.

Dabei ist auf stichtagsgenaue Prüfung zu achten.[494]

Bei Lebensversicherungen, die nach dem 1.1.2010 abgeschlossen worden sind, gilt die neue Rechtslage mit Besteuerung, wie oben unter b) dargestellt (siehe Rdn 704 ff.), es sei denn der Lebensversicherungsvertrag hat 12 Jahre bestand und läuft erst nach dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers aus (50 % des Veräußerungsgewinns unterliegen dann der Besteuerung). Von dieser Ausnahme abgesehen, ist die latente Steuer stets unter der Fiktion der Veräußerung des Vermögensgegenstandes zu berücksichtigen.[495] Veräußerungsgewinn ist dabei die Differenz zwischen eingezahlten Beträgen und tatsächlich erzielter Versicherungsleistung, unter Berücksichtigung etwaiger Veräußerungskosten.

[491] BGH FamRZ 2011, 1367 mit Anm. Kuckenburg, FuR 2011, 515.
[492] Kogel, 3340, 3341; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, Rn 163; der generellen Steuerrechtsrat empfiehlt.
[493] Nachweise bei Kogel, 3340, 3341.
[494] Kogel, 3341.
[495] Kogel, 3341; Büte, Rn 163.

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