Rz. 891

▪ Allgemeines

Die Freistellung des Existenzminimums und des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs eines Kindes werden alternativ entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld (§ 31 S. 1 EStG) bewirkt (vgl. Rdn 901).

 

Rz. 892

▪ Sonderbedarf i.S.d. § 33a Abs. 2 S. 1 EStG

Zur Abgeltung des darüberhinausgehenden Sonderbedarfs eines sich in der Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, wird jährlich ein Freibetrag von 1.200 EUR anerkannt (§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG).

 

Rz. 893

▪ Voraussetzungen

Der Freibetrag zur Berücksichtigung eines Sonderbedarfs bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung wird auch als Ausbildungsfreibetrag bezeichnet. Das volljährige Kind muss zur Berufsausbildung auswärtig untergebracht sein und für das Kind muss ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bestehen. Dem Steuerpflichtigen müssen ferner Aufwendungen entstanden sein, wobei es nicht auf deren Höhe ankommt. Die Berufsausbildung schließt eine Weiterqualifizierung im ausgeübten Beruf einschließlich Umschulungsmaßnahmen ein.

 

Rz. 894

Folgende Voraussetzungen müssen folglich erfüllt sein:

Das Kind muss sich in Berufsausbildung befinden.
Es muss auswärtig untergebracht sein, d.h. außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen und
das Kind muss volljährig sein, d.h. das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ferner muss für das Kind ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld nach § 62 ff. EStG bestehen.
 

Rz. 895

▪ Minderung des Freibetrages

Ab VZ 2012 wird gem. § 33a Abs. 3 S. 2 EStG infolge der Neuregelungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[716] der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der Wohnung ihrer Eltern untergebracht sind, nicht mehr um eigene Einkünfte oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes (z.B. auch BAföG-Zuschüsse) gekürzt.

 

Rz. 896

Die Berufsausbildung umfasst auch den Schulbesuch, d.h. schon den Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, wie z.B. Grundschulen, Fachschulen und Hochschulen.

 

Rz. 897

Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nur für einen Teil des Kalenderjahres vorliegen, wird der Freibetrag in Höhe von 1.200 EUR für jeden vollen Kalendermonat, für den die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um je 1/12 ermäßigt (§ 33a Abs. 4 EStG). Eigene Einkünfte und Bezüge eines Kindes, die auf die Kalendermonate entfallen, für die kein Freibetrag gewährt wird, vermindern nicht den ermäßigten Freibetrag (§ 33a Abs. 3 EStG).

[716] BGBl I 2011, 2131.

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