Rz. 900

Zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG gehören:

der Kinderfreibetrag
der Betreuungsfreibetrag
der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Die Gewährung der Freibeträge hängt davon ab, dass ein Kind nach § 32 Abs. 3, 4, 5 oder 6 EStG zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 901

▪ Definition Kind

Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG sind:

im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder und
Pflegekinder.
 

Rz. 902

 

Hinweis

Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 kommt es nicht mehr darauf an, dass das Kind unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Eine Berücksichtigung von Kindern ist abhängig von deren Alter, wobei ab 18 Jahren noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

 

Rz. 903

Es werden fünf Gruppen von Kindern nach dem Einkommensteuergesetz unterschieden:

Kinder unter 18 Jahren (§ 32 Abs. 3 EStG)
Kinder von 18 bis 24 Jahren (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG)
Kinder von 18 bis 20 Jahren (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG)
Behinderte Kinder (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG)
Kinder über 21 bzw. über 24 Jahre (§ 32 Abs. 5 EStG)
 

Rz. 904

▪ Höhe des Kinderfreibetrages

Der Kinderfreibetrag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind des einzelnen Steuerpflichtigen 3.012 EUR und ab VZ 2024 3.192 EUR je Elternteil (§ 32 Abs. 6 S. 1, 2 EStG). Für das Jahr 2023 bedeutet dies für beide Elternteile insgesamt 6.024 EUR (3.012 EUR je Elternteil) und für das Jahr 2024 insgesamt 6.384 EUR (3.192 EUR je Elternteil).

 

Hinweis

An den doppelten Freibetrag wird nach der Unterhaltsreform der Mindestunterhalt nach § 1612 BGB geknüpft.[717]

 

Rz. 905

▪ Zwölftelung

Es ist eine Zwölftelung vorzunehmen, wenn das Kind nicht das gesamte Jahr über zu berücksichtigen ist (§ 32 Abs. 6 S. 5 EStG).

 

Rz. 906

▪ Eigene Einkünfte des Kindes

Ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld besteht ab VZ 2012 infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 unabhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind auch dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des SGB IV sind hierbei nicht schädlich (§ 32 Abs. 4 EStG).

▪ Auslandskinder

Kinderfreibeträge werden ab dem Veranlagungszeitraum 1994 auch für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder, sog. Auslandskinder gewährt. Voraussetzung ist hier lediglich, dass der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.[718] Je nach Land wird der Freibetrag in voller Höhe, zu ¾ oder ½ bzw. ¼ zu ermäßigen sein.

[717] Vgl. hierzu Soyka, Auswirkungen der Unterhaltsreform auf den Kindesunterhalt, FuR 2008, 157 ff.
[718] Vgl. zur Ländergruppeneinteilung Schreiben des BMF v. 17.11.2003, BStBl I 2003, 637 ff. und Schreiben v. 9.2.2005, BStBl I 2005, 369.

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