Rz. 665

Der echte typische stille Gesellschafter ist Darlehensgeber und somit am Erfolg (Gewinn und ggf. auch am Verlust) der Gesellschaft beteiligt. Nicht beteiligt ist er am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmen- und Geschäftswertes.

Damit wird dokumentiert, dass er ausschließlich am Erfolg und nicht am Vermögen partizipieren soll (§ 230 Abs. 1 HGB). Der atypische, unechte stille Gesellschafter ist im Gegensatz hierzu auch an den stillen Reserven, am Betriebsvermögen und am Firmen- und Geschäftswert beteiligt und damit Mitunternehmer. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Einnahmen aus partiarischen Darlehen, bei denen der Darlehensgeber anstelle von Zinsen einen bestimmten Anteil an dem Gewinn oder Umsatz erhält.

 

Rz. 666

 

Hinweis

Der Darlehensgeber darf dann allerdings nicht Mitunternehmer sein. Für diesen Fall erzielt er Einnahmen aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

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