Rz. 907

Neben dem Kinderfreibetrag kann jährlich ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für den VZ 2023 in Höhe von 1.464 EUR in Anspruch genommen werden (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Dieser Betrag verdoppelt sich bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden auf 2.928 EUR (§ 32 Abs. 6 S. 2 EStG).

Voraussetzung ist, dass das Kind zu beiden Ehegatten in einem Verwandtschaftsverhältnis steht. Der Betreuungsfreibetrag ist – wie der Kinderfreibetrag – ein Jahresbetrag und ermäßigt sich um je 1/12 um jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Freibetrag nicht vorliegen (§ 32 Abs. 6 S. 5 EStG).

 

Rz. 908

 

Hinweis

Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Dementsprechend kann auf einen danach gestellten weiteren Antrag Kindergeld rückwirkend nur ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids folgenden Monat bewilligt werden. Die Beschränkung auf die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem ein Ablehnungsbescheid bekannt gegeben wird, bedeutet zugleich, dass die Bindungswirkung des Bescheids auch bis zum Ende des Monats reicht, weil die Festsetzung von Kindergeld ein teilbarer Verwaltungsakt ist. Dies ergibt sich aus dem nach § 66 Abs. 2 EStG geltenden Monatsprinzip, nach dem Kindergeld für jeden Monat gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Festsetzung umfasst fol glich einen Anspruch für jeden Monat. Daher kann sie für einzelne Monate aufgehoben oder geändert werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben.[719]

 

Rz. 909

 

Praxistipp

Ab VZ 2012 kann aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 der halbe Kinderfreibetrag des einen Elternteils auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn dieser von seinen Unterhaltsverpflichtungen mangels finanzieller Leistungsfähigkeit freigestellt ist (§ 32 Abs. 6 S. 6–9 EStG). Gem. § 32 Abs. 6 Hs. 2 EStG kann auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn der beantragende Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Die Übertragung verstößt generell nicht gegen das Grundgesetz.

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