Rz. 553

In Anlehnung an den Begriff Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG sind Betriebseinnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zufließen.

 

Rz. 554

Betriebseinnahmen sind z.B.

Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, wie z.B. von Waren und Erzeugnissen,
Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, wie z.B. eines Pkw, von Büroeinrichtungsgegenständen usw. (hierbei wird der empfangene Geldwert, d.h. die Einnahme voll als Betriebseinnahme angesetzt und der noch vorhandene Restbuchwert als Betriebsausgabe abgesetzt.)
Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens, wie z.B. von Grund und Boden, Beteiligungen usw. (hierbei wird der empfangene Gegenwert, d.h. die Einnahme voll als Betriebseinnahme an- und die früheren Anschaffungskosten dagegen als Betriebsausgaben abgesetzt.)
Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit
vereinnahmte Umsatzsteuer
private Sachentnahmen, wie z.B. Entnahmen von Waren für private Zwecke; diese sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen
private Nutzungsentnahmen, wie z.B. die Benutzung des betrieblichen Pkw für private Zwecke. Hiermit werden frühere Betriebsausgaben berichtigt: Nutzungsentnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen, d.h. mit den anteiligen tatsächlichen Ausgaben. Hierfür stehen dem Steuerpflichtigen für die Ermittlung der Ausgaben drei Methoden zur Wahl, nämlich: die 1 %-Regelung, die Fahrtenbuch-Regelung und die Schätzung.
Umsatzsteuer auf Privatnutzung von gemischt genutzten Fahrzeugen (Die Umsatzsteuer auf Umsätze, die Entnahmen sind, darf sich nicht gewinnmindernd auswirken, § 12 Nr. 3 EStG.)
vereinnahmte Zinsen, wie z.B. Zinsen aus einer Darlehensforderung
Vorschüsse, Teil- und Abschlagzahlungen im Zeitpunkt des Zuflusses
Sach- und Geldgeschenke, mit Rücksicht auf die geschäftliche Beziehung
 

Rz. 555

Keine Betriebseinnahmen sind:

Geldbeträge, die dem Betrieb durch die Aufnahme von Darlehen zufließen,
Geldbeträge als durchlaufende Posten, d.h. die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden. (Hierbei ist die Umsatzsteuer kein durchlaufender Posten und deshalb als Betriebseinnahme zu deklarieren.)
Geldeinlagen des Steuerpflichtigen
übliche Aufmerksamkeiten im Geschäftsleben, wie z.B. für Blumen, Pralinen, Bücher bis 40 EUR netto (Freigrenze).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge