Rz. 197

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören weiterhin auch Einkünfte unechter (atypischer) stiller Gesellschafter. Unechte stille Gesellschafter gelten deshalb als Mitunternehmer, weil sie nicht nur am Gesellschaftserfolg, sondern auch am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und am Geschäftswert, d.h. Firmenwert, beteiligt sind.

 

Rz. 198

 

Hinweis

Die Einkünfte unechter (atypischer) Gesellschafter werden den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, Einkünfte echter (typischer) stiller Gesellschafter den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet.

Typische stille Gesellschafter sind nämlich lediglich Kapitalgeber und somit am Erfolg, d.h. Gewinn und ggf. auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt, nicht jedoch am Betriebsvermögen und am Geschäftswert (§§ 230 ff. HGB). Echte stille Gesellschafter können somit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.

Zur Beurteilung dieser Frage besteht ein unterhaltsrechtlicher Auskunfts- und Beleganspruch auf das vertragsrechtliche Statut (Gesellschaftsvertrag) und die jährliche Ermittlung des Gewinnanteils.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören per se auch Gewinnanteile der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG wird auch steuerlich als Personengesellschaft (KG) behandelt.

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