Rz. 695

Hauptanwendungspunkt sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Rürup-Renten nach der Rechtslage ab 2005.

Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht Unfallrenten der BG), aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für Renten aufgrund einer privaten, kapitalgedeckten Leibrentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Basisrenten und Rürup-Renten) wird ab 2005 schrittweise die nachgelagerte Besteuerung verwirklicht. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Alle Renten mit Beginn ab 2005 werden zu 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von 2 %-Punkten von 50 % im Jahre 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von einem 1 %-Punkt ab dem Jahr 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt somit 50 % bei Rentenbeginn im Jahr 2005, 52 % bei Rentenbeginn 2006 usw. und schließlich 100 % bei Rentenbeginn ab 2040.

Der bei Rentenbeginn ermittelte Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist, wird im zweiten Jahr des Rentenbezugs betragsmäßig festgeschrieben. Bei zukünftigen Rentenerhöhungen erhöht sich also nur der steuerpflichtige Teil, der steuerfreie Betrag bleibt gleich. Der Rentenanpassungsbetrag wird also voll versteuert.

Es wird schrittweise bis 2040 von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung übergegangen: Während die Beiträge zur Altersvorsorge in immer größerem Umfang als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können, steigt der Besteuerungsanteil an.

 

Rz. 696

Leibrenten aus privaten Rentenversicherungsverträgen, bei denen es sich weder um Riester-Renten noch um Basisrenten handelt, sowie aus Direktversicherungen nach § 40b EStG unterliegen auch weiterhin der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Der Ertragsanteil ist je nach Alter bei Rentenbeginn unterschiedlich hoch und beträgt zwischen 59 % (Rentenbeginn 1 Jahr) und 1 % (Rentenbeginn 97 Jahre).

 

Beispiel für Leistungen aus der GRV bzw. Rürup-Rente

Unterstellt wird, dass neben der Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden und die Höhe der Rente, das steuerfreie Existenzminimum und die übrigen steuerlichen Rahmendaten (z.B. Steuersatz, Solidaritätszuschlag, etc.) über den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs unverändert bleiben.[459]

Brutto-Rente 15.686 EUR
davon steuerfrei 50 % (bezogen auf Renteneintritt 2005) = 7.843 EUR
steuerpflichtig bleiben 7.843 EUR
abzüglich Werbungskostenpauschale 102 EUR
bleiben Einkünfte von 7.741 EUR
abzüglich Sonderausgabenpauschale 36 EUR
abzüglich Vorsorgeaufwendungen 1.286 EUR
bleiben zu versteuern 6.419 EUR
Steuer = 0 EUR, da Grundfreibetrag (8.004 EUR) nicht überschritten.
 

Rz. 697

 
Eintrittsjahr Steuerpflichtiger Anteil Stpfl. Betrag (abzgl. WK und SA) Einkommensteuer Nettorente pro Jahr
2005 50 % 7.792 EUR 0 EUR 14.400 EUR
2006 52 % 8.103 EUR 0 EUR 14.400 EUR
2007 54 % 8.415 EUR 0 EUR 14.400 EUR
2008 56 % 8.727 EUR 0 EUR 14.400 EUR
2009 58 % 9.038 EUR 17 EUR 14.383 EUR
2010 60 % 9.350 EUR 65 EUR 14.335 EUR
2015 70 % 10.908 EUR 334 EUR 14.066 EUR
2020 80 % 12.467 EUR 647 EUR 13.753 EUR
2025 85 % 13.246 EUR 819 EUR 13.581 EUR
2030 90 % 14.025 EUR 1.009 EUR 13.391 EUR
2040 100 % 15.584 EUR 1.461 EUR 12.939 EUR
[459] Nach wikipedia.org/Rentenbesteuerung.

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