Rz. 761

Bei einem Verlustrücktrag werden negative Einkünfte, d.h. Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im laufenden Veranlagungszeitrahmen (2020) nicht ausgeglichen werden,

bis zu einem Betrag von 10.000.000 EUR,
bei zusammen veranlagten Ehepartnern bis zu einem Betrag von 20.000.000 EUR.

vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraumes vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen (Höchstbetrag), § 10d Abs. 1 S. 1 EStG. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ wird um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Abs. 3 S. 1 EStG gemindert.

 

Beispiel

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des ledigen Unterhaltsschuldners S in 2019 betrug 90.000 EUR.

Die Einkünfte setzen sich zusammen aus Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 80.000 EUR und Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.000 EUR.

Im Jahr 2020 verdient S als Rechtsanwalt lediglich 40.000 EUR.

Aus Vermietung und Verpachtung haben sich negative Einkünfte in Höhe von – 50.000 EUR ergeben,

sodass der Gesamtbetrag der Einkünfte in 2020 – 10.000 EUR (40.000 EUR – 50.000 EUR) beträgt.

Lösung

S hat seinen Verlust in 2020 in Höhe von – 10.000 EUR auf das Jahr 2019 zurückzutragen.

Da der Höchstbetrag in Höhe von 1.000.000 EUR nicht überschritten wird, beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 80.000 EUR (90.000 EUR Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 – Verlust 2020 in Höhe von – 10.000 EUR).

Wird der Höchstbetrag überschritten, darf nur der Höchstbetrag zurückgetragen werden.

 

Rz. 762

▪ Wahlrecht/Antrag nach § 10d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG

Die Verrechnung kann ggf. dazu führen, dass im Rücktragsjahr 2019 des vorstehenden Beispiels die sich anschließenden Abzüge in Form von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen, nicht mehr zu einer Steuerentlastung führen.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird ganz oder zum Teil vom Verlustrücktrag abgesehen, § 10 Abs. 1 S. 5 EStG. Denkbar sind hier die Fälle, wenn der Grundfreibetrag genutzt wird. Mit dem Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrages anzugeben, § 10d Abs. 1 S. 6 EStG.

 

Rz. 763

 

Hinweis

Falls der Verlustrücktrag der Höhe nach beschränkt werden soll, ist dies in der Einkommensteuererklärung 2020 anzugeben und ein Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrages einzutragen.

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