Rz. 551

Steuerpflichtige können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen und ihren Gewinn auch nicht nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermitteln. Die Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG kommt besonders für kleine Gewerbetreibende, wie z.B. Handwerker und Einzelhändler sowie für freiberuflich Tätige nach § 18 EStG wie z.B. Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte und Notare in Betracht.

Bei gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirten regelt § 141 AO, wer zur Bilanzierung verpflichtet bzw. zur Erstellung einer Einnahmen-/Überschussrechnung berechtigt ist.

Größenkriterien nach § 141 AO:

Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 500 000 EUR im Kalenderjahr oder
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 EUR oder
ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 EUR im Wirtschaftsjahr oder
ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 EUR im Kalenderjahr
 

Rz. 552

Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (R 13.5 Abs. 1 S. 2 EStR 2012).

Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen und seine Betriebsausgaben aufzeichnet. Fehlen derartige Aufzeichnungen, muss der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG geschätzt werden (R 13.5 Abs. 1 S. 2 EStR 2005).

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