Rz. 44

Die Änderungen durch das StÄnd-AnpG-Kroatien gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Soweit eine frühere oder spätere Anwendung vorgesehen ist, wird dies in der nachfolgenden Auflistung explizit erwähnt. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 sind beim Lohnsteuerabzug ab 2015 anzuwenden.

 

Rz. 45

Einkommensteuer

Altersvorsorgebeiträge (StÄnd-AnpG-Kroatien): Bei einem beruflichen Umzug werden nach § 82a Abs. 1 Satz 8 EStG auch die Beiträge und Tilgungsleistungen im Jahr des Umzugs einbezogen werden, wie dies bisher bei Aufgabe der Selbstnutzung bzw. für das Jahr der Reinvestition bereits möglich ist. Die Anbieter von Riester-Verträgen sollen der Meldestelle zur Auszahlungsphase, soweit diese nach dem 31.12.2016 beginnt, die Vertragsdaten, Zulagenummer, Beginn der Auszahlung und die Art und Höhe der Leistung mitteilen müssen. Ferner wird in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG eingefügt, dass eine Entnahme auch für einen barrierereduzierenden Umbau unmittelbar für diesen Zweck einzusetzen ist.
Anrechnung ausländischer Steuern (ZollkodexAnpG): Hierzu gibt es eine geänderte Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags (§ 34c Abs. 1 EStG). Dabei wird der Rechtsprechung des BFH[41] rückwirkend für alle offenen Fälle gefolgt. Kern der Änderung ist, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden (bisher: im Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte). Dadurch kommen auch bei der Steueranrechnung personen- und familienbezogene Abzugsbeträge zur Geltung.
Arbeitsessen (LStÄR 2015): Die lohnsteuerliche Freigrenze[42] wird von 40 EUR auf 60 EUR erhöht
Aufhebung (ZollkodexAnpG): Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k EStG sind mangels noch aktuellem zeitlichem Anwendungsbereich aus dem EStG entfernt worden. Und auch § 35b Satz 3 EStG wurde aufgehoben, da diese Norm seit 2008 mangels Sonderausgabenabzug für die Erbschaftsteuer keine Bedeutung mehr hat. Und auch § 35b Satz 3 EStG wurde aufgehoben, da diese Norm seit 2008 mangels Sonderausgabenabzug für die Erbschaftsteuer keine Bedeutung mehr hat.
Aufmerksamkeiten (LStÄR 2015): Die lohnsteuerliche Freigrenze[43] wird von 40 EUR auf 60 EUR erhöht.
Basisrente (ZollkodexAnpG): Vorteilhafte Änderungen kommen zum Abzug der Beiträge für eine Basisrente. Wie bereits bei der Riester-Rente möglich, wird auch bei einer Basisrente alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich sein. Ebenso können Kleinbetragsrenten abgefunden werden. Zur steuerlichen Förderung der Beiträge war zunächst eine Erhöhung des Abzugsvolumens von 20.000 EUR auf 24.000 EUR geplant. Die Bundesländer wollten den Höchstbetrag unverändert lassen. Das Ergebnis ist ein Kompromiss: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden – dies sind aktuell 22.172 EUR (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 10 Abs. 3 EStG).
Berufsausbildung (ZollkodexAnpG): Problemen bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung wirkt der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" entgegen. Darin werden neben der gesetzlichen Zielrichtung auch einige Mindestanforderungen festgeschrieben. So bedarf es eines "Qualitätsnachweis" durch eine Abschlussprüfung. Zudem war vorgesehen, eine Mindestdauer der Ausbildung von 18 Monaten zu fordern; diese Mindestdauer der ersten Berufsausbildung wurde letztlich auf 12 Monate gesenkt. Unverändert wird es aber bei der Zweiteilung bleiben, wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für eine Zweitausbildung der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist. Diese Änderung in § 9 Abs. 6 EStG wirkt sich auch auf § 4 Abs. 9 EStG aus; zudem wurde § 12 Nr. 5 EStG damit überflüssig.
Betriebsveranstaltungen I (ZollkodexAnpG): Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, war eine Erhöhung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR vorgesehen. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung bleibt es nun aber bei den 110 EUR; jedoch stellt dieser Betrag künftig keine Freigrenze mehr dar, sondern einen Freibetrag, der für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird. Gelten wird dies ab 1.1.2015. Die vom Bundesrat begehrte Rückwirkung wurde abgelehnt. Unverändert bleibt es aber bei der gesetzlichen Fixierung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze (R 19.5 LStR), sodass die Kosten für den sog. äußeren Rahmen (z.B. Raummiete, Musikkapelle) mit einbezogen werden. Entlastend ist, dass dabei "auf die Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet" abgestellt wird. Bisher wurde hierbei der Begriff "Gemeinkosten" verwendet; damit scheiden insbesondere eigene Personalaufwendungen des Arbeitgebers für die Pl...

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