Rn. 218

Stand: EL 110 – ET: 06/2015

Neben den Anpassungen an den Zollkodex der Union wurden in das Gesetz in den Art 4 u 5 Änderungen zur Anpassung an die Rspr u zur Sicherung des Steueraufkommens iS eines JStG 2015 aufgenommen. Schwerpunkte sind:

- Steuerfreiheit für den Invest-Zuschuss für Wagniskapital (§ 3 Nr 71 EStG).
- Definition des Begriffs "Erstausbildung" (§ 9 Abs 6 EStG).
- Aus der Freigrenze von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen ist ein Freibetrag geworden (§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG)
- Erweiterung des Teilabzugsverbots gem § 3c Abs 2 EStG auf BA o BV-Minderungen im Zusammenhang mit nicht fremdüblichen Gesellschafterdarlehen bzw der un- o teilentgeltlichen Überlassung von WG – speziell bei Betriebsaufspaltung – für StPfl, die zu mehr als einem Viertel unmittelbar o mittelbar am Grund- o Stammkapital der (Betrieb-)KapGes beteiligt sind o waren.

Keine Berücksichtigung fanden Vorschläge des Bundesrates (s BR-Drucks 432/14 [B]): zB Verhinderung hybrider Steuergestaltungen nach § 4 Abs 5a EStG-E u eine Korrektur des § 50i EStG). Der Finanzausschuss hatte empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen (BR-Drucks 592/1/14).

Die Regelungen im Einzelnen (ohne Sonderregelungen in Kraft seit dem 01.01.2015):

§ 3 Nr 34a EStG:

Steuerfreiheit für Dienstleistungen durch Fremdfirmen im Auftrag des ArbG, deren Kosten zusätzlich zum Arbeitslohn getragen werden u die den AN bei der Betreuung von Kindern o pflegebedürftigen Angehörigen beraten o Betreuungspersonen vermitteln. Der ArbG kann auch Betreuungskosten steuerfrei ersetzen, die kurzfristig zusätzlich o aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen ("Notbetreuung", der jährliche Freibetrag beträgt 600 EUR).

§ 3 Nr 71 EStG nF:

Steuerbefreiung der an sog Business Angels aus öff Kassen gezahlten Zuschüsse für Wagniskapital (sog Invest-Zuschuss) iHv 20 % der AK bis zu 50 000 EUR für Anteilserwerb an nicht börsennotierten KapGes zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitalfinanzierungen, wenn

(1) der Anteil an der KapGes länger als drei Jahre gehalten wird,
(2)

die KapGes, deren Anteile erworben werden,

(a) nicht älter ist als zehn Jahre (maßgeblich ist das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das HR),
(b) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
(c) einen Jahresumsatz o eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio EUR hat u
(d) nicht börsennotiert ist u keinen Börsengang vorbereitet,
(3) der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat o eine GmbH ist, deren Anteilseigner das 18. Lebensjahr vollendet haben, u
(4) für den Erwerb des Anteils kein FK eingesetzt wird.

In Kraft erstmals für 2013: § 52 Abs 4 S 2 EStG.

§ 3c Abs 2 S 2 – 6 EStG nF:

S 2 – 5: Ausdehnung des Teilabzugsverbots nach S 1 auf die Fälle von Substanzverlusten wegen der Hingabe von Darlehen an eine KapGes bei einer unmittelbaren o mittelbaren Beteiligung von mehr als 25 %, wenn das Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen gewährt wird: (Reaktion auf BFH v 18.04.2012, BStBl II 2013, 79 u BFH v 18.04.2012, BStBl II 2013, 785). Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung S 2 angewendet worden ist: S 5 (§ 8b Abs 3 S 8 KStG entsprechende Regelung). Im Einzelnen s § 15 Rn 385.

S 6: Zielt auf die Nichtanwendung des Urt des BFH v 28.02.2013, BStBl II 2013, 802 (welches der BMF v 23.10.2013, BStBl I 2013, 1269 anerkannt hatte, s § 15 Rn 391 mit Bsp zur alten u neuen Rechtslage) zur Absicherung der bisherigen Auffassung der FinVerw, dass bei Überlassung von WG an eine (Betriebs-) KapGes, an der

- der Überlassende zu mehr als einem Viertel unmittelbar o mittelbar beteiligt ist (insb in Betriebsaufspaltungsfällen) u 
- einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen fehlenden Fremdüblichkeit

das Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG auch für die BV-Minderungen, BA o Veräußerungskosten – zB Refinanzierungskosten o Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung – eingreift. Entscheidend ist, dass der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist u einem Fremdvergleich nicht standhält (im Einzelnen s § 15 Rn 391 unter "Fehlender o verbilligter Pachtzins").

§ 3c Abs 2 EStG nF ist in Kraft erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2014 beginnen (§ 52 Abs 5 S 4 EStG). Maßgebend ist somit ab 2015 wieder die Verfahrensweise gem dem Bsp zu BMF v 08.11.2010,§ 15 Rn 391.

§§ 9 Abs 6 S 2, 4 Abs 9 EStG:

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw ein Erststudium können bis zu 6 000 EUR im Kj nur als SA geltend gemacht werden, sofern die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Aufwendungen für eine zweite Ausbildung sind hingegen in vollem Umfang als WK o BA abziehbar, sofern ein kausaler Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung besteht. Der Wertung, ob bereits eine erste Berufsausbildung absolviert wurde, kommt also wesentliche Bedeutung zu. Bisher war str, ...

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