Rz. 983
Wird die Einkommensteuer festgesetzt, sind die vorher geleisteten Beträge anzurechnen.
Zu diesen anrechenbaren Steuern gehören nach § 36 Abs. 2 EStG:
▪ | Einkommensteuervorauszahlungen nach § 37 EStG und |
▪ | die durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuern |
Rz. 984
Hinweis
Hierzu gehört auch die Lohnsteuer als sog. Quellensteuer. Die Lohnsteuer stellt nämlich lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar.[798]
Rz. 985
▪ Fälligkeit
Wenn sich eine Nachzahlung ergibt, ist dieser Betrag nach § 36 Abs. 4 S. 1 EStG
▪ | sofort zu zahlen, soweit er den fällig gewordenen, aber noch nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht oder |
▪ | innerhalb eines Monats zu zahlen, nach Bekanntgabe des Steuerbescheides als Abschlusszahlung, wenn die erste Voraussetzung nicht vorliegt. |
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