Rz. 983

Wird die Einkommensteuer festgesetzt, sind die vorher geleisteten Beträge anzurechnen.

Zu diesen anrechenbaren Steuern gehören nach § 36 Abs. 2 EStG:

Einkommensteuervorauszahlungen nach § 37 EStG und
die durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuern
 

Rz. 984

 

Hinweis

Hierzu gehört auch die Lohnsteuer als sog. Quellensteuer. Die Lohnsteuer stellt nämlich lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar.[798]

 

Rz. 985

▪ Fälligkeit

Wenn sich eine Nachzahlung ergibt, ist dieser Betrag nach § 36 Abs. 4 S. 1 EStG

sofort zu zahlen, soweit er den fällig gewordenen, aber noch nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht oder
innerhalb eines Monats zu zahlen, nach Bekanntgabe des Steuerbescheides als Abschlusszahlung, wenn die erste Voraussetzung nicht vorliegt.
[798] Perleberg-Kölbel, Die Rolle des Lohnsteuerabzugs und Körperschaftsteueranrechnungsverfahren bei der Anwendung des sog. "In-Prinzips" im Unterhaltsrecht, FuR 2005, 307.

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