Rz. 33

Im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts (Rdn 36, 527 ff.)[38] gibt es neue Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Diese gelten auch für bereits bestehende doppelte Haushaltsführungen und verlangen das "Innehaben einer Wohnung" des Arbeitnehmers am Hauptwohnsitz sowie seine "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung", § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n.F.

Nicht anerkannt wird damit das Bewohnen nur eines Zimmers im Haushalt der Eltern, weil der Arbeitnehmer eine eigene Wohnung innehaben muss.

 

Rz. 34

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)

Infolge des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (AIFM-StAnpG)[39] wird § 33a Abs. 1 S. 1 EStG dahingehend geändert, dass sich der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Abs. 1 S. 1 EStG an der Höhe des Grundfreibetrages für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 orientiert, d.h. 8.130 EUR für VZ 2013 und 8.354 EUR für VZ 2014.

[38] Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188.
[39] BGBl I, 2013, 4318.

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