Rz. 35

Einkommensteuer

Einkommensteuertarif: Der steuerfrei belassene Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2014 nochmals von 8.130 EUR um 224 EUR auf 8.354 EUR.
Unterhaltsleistungen: Diese können derzeit bis zu einem steuerlichen Höchstbetrag von maximal 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG ist für den VZ 2013 auf 8.130 EUR und für 2014 auf 8.354 EUR angehoben worden.
 

Rz. 36

Reisekosten

Entfernungspauschale: Ab 2014 zählt die "erste Tätigkeitsstätte" anstelle der "regelmäßigen Arbeitsstätte".
Doppelte Haushaltsführung: Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft können bis zu 1.000 EUR abgesetzt werden. Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist im Inland nicht mehr erforderlich.
Mahlzeiten während einer beruflichen Auswärtstätigkeit: Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt und liegt der Preis der jeweiligen Mahlzeit nicht über 60 EUR, werden diese mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet (1,63 EUR Frühstück bzw. 3 EUR Mittag- und Abendessen). Könnte der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten die Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen, werden keine Sachbezugswerte angesetzt. Stattdessen wird die Verpflegungspauschale tageweise um 20 % für ein Frühstück (4,80 EUR im Inland) bzw. um 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (9,60 EUR im Inland) gekürzt.
Unterkunftskosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit: Die tatsächlichen Kosten sind abzugsfähig. Nach 48 Monaten werden sie aber nur noch bis zu 1.000 EUR anerkannt.
Verpflegungspauschale: Die Mindestabwesenheitszeiten wurden herabgesetzt und es gibt nur noch 2 statt 3 Pauschalen (mehr als 8 Stunden Abwesenheit: 12 EUR, mindestens 24 Stunden Abwesenheit: 24 EUR).
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen: Für Tätigkeiten im Ausland gibt es zukünftig ebenfalls nur noch 2 Pauschalen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen. Im Veranlagungszeitraum 2014 ist mit neuen Reisekostentabellen zu rechnen.[40]
 

Rz. 37

ELStAM

Das Papierverfahren kann bis zum vorletzten Lohnzahlungszeitraum 2013 angewendet werden, spätestens für den letzten Lohnzahlungszeitraum 2013 ist auf elektronische Verfahren umzustellen. Ausnahme: Der Arbeitgeber entscheidet sich bis zum letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres 2013 für eine Testphase bis zu 6 Monaten, dann kann auch noch 2014 bis zum Ablauf der Testphase das Papierverfahren angewendet werden. Spätestens dann ist umzustellen.

 

Rz. 38

Bilanzierung

Ein neuer § 4f EStG enthält Regelungen zur entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen (insbesondere Pensionsverpflichtungen). Ergänzend regelt ein neuer § 5 Abs. 7 EStG die bilanzsteuerrechtliche Behandlung für solche übernommenen Verpflichtungen. Die Neuregelung, die insbesondere bei übernommenen Pensionsverpflichtungen praxisrelevant ist, gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.11.2013 (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags zum AIFM-StAnpG) enden.

 

Rz. 39

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer bei Kunstgegenständen und Sammlungsstücken: Der ermäßigte Steuersatz wird ab dem 1.1.2014 auf den EU-rechtlich zutreffenden Umfang begrenzt. Damit unterliegen künftig die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen, die Lieferungen von Sammlungsstücken und die Lieferungen von Kunstgegenständen durch gewerbliche Kunsthändler (Wiederverkäufer) dem Regelsteuersatz mit 19 %. Vom ermäßigten Steuersatz profitiert damit nur noch eine Lieferung bzw. ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Kunstgegenständen, welche durch den Urheber selbst oder durch seinen Rechtsnachfolger erfolgt.
Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15a UStG: Die Regelung des § 9b Abs. 2 EStG, nach der ein Vorsteuerberichtigungsbetrag nach § 15a UStG zu keiner (nachträglichen) Änderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten führt, sondern Mehrbeträge sofort als Betriebseinnahmen/Einnahmen angesetzt werden bzw. Minderbeträge als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu behandeln sind, wird ergänzt. Die Regelung gilt nur, wenn die Mehrbeträge innerhalb der 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG bezogen werden bzw. die Minderbeträge nur Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Diese Ergänzung gilt erstmals für Änderungen der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG, die nach dem 28.11.2013 (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags zum AIFM-StAnpG) eintreten.
 

Rz. 40

Gewerbesteuer

Die Neuregelung Gewerbesteuerzerlegung bei alternativer Energieerzeugung folgt der bisherigen Verfahrensweise bei Windkraftanlagen. Sie gilt grundsätzlich ab dem Erhebungszeitraum 2014. Für Photovoltaikbetriebe ist zwischen Neuanlagen und bereits bestehenden Anlagen zu differenzieren. Als Neuanlagen gelten alle nach dem 30.6.2013 genehmigten Anlagen.

 

Rz. 41

Grunderwerbsteuer

In einigen Bundesländern wird der Immobilienkauf teurer...

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