Rz. 217
(ausführlich siehe Rdn 547 ff.)
Sind Steuerpflichtige nicht verpflichtet,
▪ | Bücher zu führen und |
▪ | Abschlüsse zu machen und |
▪ | leisten sie dies auch nicht freiwillig, |
können sie als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Beispiel
Unterhaltsschuldner S ist Facharzt für Augenheilkunde und hat in seiner Praxis im abgelaufenen Kalenderjahr 2015 Betriebseinnahmen in Höhe von 300.000 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 100.000 EUR.
Lösung
Der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist wie folgt zu ermitteln:
Betriebseinnahmen | 300.000 EUR |
Betriebsausgaben | – 100.000 EUR |
= Gewinn des S aus selbstständiger Arbeit | 200.000 EUR |
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