Rz. 217

(ausführlich siehe Rdn 547 ff.)

Sind Steuerpflichtige nicht verpflichtet,

Bücher zu führen und
Abschlüsse zu machen und
leisten sie dies auch nicht freiwillig,

können sie als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

 

Beispiel

Unterhaltsschuldner S ist Facharzt für Augenheilkunde und hat in seiner Praxis im abgelaufenen Kalenderjahr 2015 Betriebseinnahmen in Höhe von 300.000 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 100.000 EUR.

Lösung

Der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist wie folgt zu ermitteln:

 
Betriebseinnahmen 300.000 EUR
Betriebsausgaben – 100.000 EUR
= Gewinn des S aus selbstständiger Arbeit 200.000 EUR

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