Rz. 969

▪ Begrenzung des Tarifs bei Gewinneinkünften, § 32c EStG (nur VZ 2007)

Von der "Reichensteuer" ausgenommen waren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, d.h. Gewinneinkünfte, weil diese nach Ansicht des Gesetzgebers mit einem spezifischen unternehmerischen Risiko behaftet sind.

Aus diesem Grund war auch für diese Gewinneinkünfte, allerdings nur für den Veranlagungszeitraum 2007, ein Entlastungsbetrag eingeführt worden (§ 32c EStG i.V.m. § 52 Abs. 44 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge