Rz. 756
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 670 EUR bzw. wenn Ehepartner zusammen veranlagt werden, den Betrag von 1.340 EUR übersteigen (§ 13 Abs. 3 EStG). Durch Art. 5 Nr. 1 des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 wurde der Betrag auf 900 EUR angehoben. Der Freibetrag verdoppelt sich im Fall der Zusammenveranlagung somit auf 1.800 EUR.
Ein Freibetrag für Land- und Forstwirte wird nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen. Dieser Freibetrag wird seit dem Veranlagungszeitraum 1999 nur dann abgezogen, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehepartnern 61.400 EUR nicht übersteigt (§ 13 Abs. 3 S. 2 EStG). Durch das ZollkodexAnpG wurde diese Voraussetzung nicht geändert.
Für zusammen veranlagte Ehegatten ist der erhöhte Freibetrag auch dann zu gewähren, wenn nur einer der Ehepartner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.
Beispiel
Der einzeln veranlagte Unterhaltsschuldner S erzielt als Rechtsanwalt in 2015 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 20.000 EUR sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 800 EUR.
Lösung
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des S in 2015 beträgt 20.000 EUR und ermittelt sich wie folgt.
Einkünfte aus L und F | 800 EUR |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | 20.000 EUR |
= Summe der Einkünfte | 20.800 EUR |
– Freibetrag | 800 EUR |
= Gesamtbetrag der Einkünfte | 20.000 EUR |
Der Freibetrag in Höhe von 900 EUR wird nicht voll ausgeschöpft.
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