Rz. 188

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinne aus gewerblichen Einzelunternehmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie Gewinne der Gesellschafter aus Personengesellschaften nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (zum gewerblichen GrdStHandel. vgl. Rdn 719).

Dazu gehören insbesondere die Gewinne aus gewerblichen Unternehmen wie z.B. Handwerksbetriebe, Einzelhandelsbetriebe, Großhandelsbetriebe, Industriebetriebe, Handelsvertreter oder Handelsmakler (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

 

Rz. 189

Ein Einzelunternehmer oder eine Mitunternehmerschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er/sie

eine selbstständige Betätigung ausübt,
diese Betätigung nachhaltig erfolgt,
mit Gewinnerzielungsabsicht,
sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und

wenn die Betätigung

  • weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
  • noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbstständigen Arbeit
  • noch als bloße Vermögensverwaltung anzusehen ist.

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften erzielen grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Eine unternehmerische Tätigkeit ist Voraussetzung für die Annahme von gewerblichen Einkünften. Nicht erforderlich sind feste Einrichtungen oder ein fester Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Einkünfte aus Gewerbebetrieb können auch erzielt werden, wenn eine Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote verstößt.

 

Rz. 190

 

Hinweis

Eine steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte erfolgt nicht beim Unternehmen (kein ertragsteuerliches Steuerrechtsubjekt[110]), sondern bei dem Unternehmer bzw. Mitunternehmer als natürliche Person, für dessen Rechnung und Gefahr ein gewerbliches Unternehmen betrieben wird.

Körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften sind demgegenüber Steuerrechtsubjekt.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Einkünfte aus Mitunternehmerschaft, wie die einer Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

 

Rz. 191

Thesaurierungsbegünstigung/besonderer Steuersatz für nicht entnommene Gewinne

Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 gilt für Jahresabschlüsse ab 2009 der besondere Steuersatz für nicht entnommene Gewinne für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung) bei Anwendung des Betriebsvermögensvergleichs mit 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie einer zusätzlichen Nachversteuerung im Falle der Ausschüttung in Höhe von weiteren 25 % (diese ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).Dies hat zur praktischen Bedeutungslosigkeit dieser Regelung geführt.

Die Thesaurierungsbegünstigung kann steuerlich aber von Interesse sein, wenn das Unternehmen langfristig keine Gewinne ausschütten will und muss (vermögensverwaltende, gewerbliche Gesellschaften, insb. KG).

 

Hinweis

Die Höhe der Gesamtsteuerbelastung hat vermutlich verhindert, dass diese Gestaltungsmöglichkeit im Unterhaltsrecht große Bedeutung erlangt hat.

 

Rz. 192

Sind aber Teile der Einkünfte gewerblich, kann das zur Gewerblichkeit aller Einkünfte führen, sog. Gewerbebetrieb kraft Abfärbung,[111] oder gewerblich geprägte Personengesellschaft, z.B. GmbH & Co. KG, § 15 Abs. 3 EStG.

In § 15 Abs. 3 EStG ist das Einzelunternehmen nicht genannt!

Ist bspw. ein zivilrechtlicher Mitgesellschafter nur weisungsgemäß für gewisse Aufgaben zuständig und nicht bei Ausscheiden an den stillen Reserven beteiligt, kann dies bei einer Arztpraxis zur Gewerblichkeit bzgl. aller Einkünfte führen.

Steuerrechtlich ist eine Mitunternehmerstellung erforderlich, die Unternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko erfordert. Fehlt es an einer Vermögensbeteiligung und somit auch an einer Beteiligung an den stillen Reserven der Gesellschaft und liegt eine umsatzabhängige Gewinnbeteiligung vor, fehlt es am Unternehmerrisiko. Alle Einkünfte sind infiziert und damit gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Das Problem der Abfärbung stellt sich auch bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, meistens in der Form der KG, sog. Zebragesellschaft, die ebenfalls durch gewerbliche Beteiligungen in die Gewerbesteuerpflicht geraten kann. Dies soll nicht gelten, wenn ein "äußerst geringer Anteil" (3 % der Umsätze und nicht mehr als 24.500 EUR) an gewerblicher Tätigkeit gegeben sein soll.[112] Freiberufler können die Art der Gewinnermittlung wählen: entweder die EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG oder den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ohne allerdings die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches beachten zu müssen, da diese nur von Kaufleuten anzuwenden sind.

Negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit führen nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte eines GbR.[113]

Dem tritt der Gesetzgeber mit einem neuen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG entgegen, wonach auch negative Einkünfte z.B. bei einer Besitzgesellschaft zur Gewerblichkeit führen.[114]

 

Rz. 193

Mitunternehmer ist, wer Mitgesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten kann und das unternehmerische Risiko ...

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