Rz. 87

Bereits im Bürokratieentlastungsgesetz war das Faktorverfahren, durch das für jeden Ehegatten/Lebenspartner steuerentlastende Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, dahingehend geändert worden, dass ein beantragter Faktor künftig nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern für bis zu zwei Kalenderjahre gültig ist (§ 39f Abs. 1 Satz 9 EStG). Die erstmalige Anwendung der Regelung war jedoch erst für einen nicht näher konkretisierten Zeitpunkt "nach Abschluss der erforderlichen Programmierarbeiten" vorgesehen (§ 52 Abs. 37a EStG a.F.).
 

Rz. 88

 

Hinweis

Durch eine Änderung des § 52 Abs. 37a EStG wird die erstmalige Anwendung des zweijährigen Faktorverfahrens nunmehr für den VZ 2019 gesetzlich vorgegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge