FinMin Hamburg, 9.10.2015, S 2364 - 2015/001 - 52

In 2010 wurde das sog. Faktorverfahren eingeführt, um den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern zutreffender zu ermöglichen, als dies durch die jeweiligen Steuerklassen allein möglich ist.

Der errechnete Faktor ist bisher ein Jahr gültig.

Mit dem Bürokratie-Entlastungsgesetz (BGBl 2015 I, Nr. 32 S. 1400) ist nunmehr in § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG – neu – die Möglichkeit der zweijährigen Gültigkeit des Faktors vorgesehen. Des Weiteren wird eine Anpassung des Faktors ermöglicht, sofern sich die Verhältnisse der Ehegatten/Lebenspartner zu Gunsten oder zu Ungunsten verändern (§ 39f Abs. 1 Satz 10 EStG – neu –). Ob eine Anpassung des Faktors gewünscht wird, obliegt aber der Entscheidung der Steuerpflichtigen, da eine nicht vorgenommene Anpassung eines Faktors in der Regel zu keinen Steuerausfällen führt.

Ändert sich die Höhe des Freibetrages (s. hierzu § 39a Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG) müssen sich die Ehegatten/Lebenspartner künftig auch bezüglich des Faktors erklären, weil der Freibetrag zwingender Bestandteil der Faktorregelung ist (§ 39f Abs. 1 Satz 11 EStG – neu –). Ziel soll es sein, dass beide 2-Jahreszeiträume künftig parallel laufen können.

Die Änderungen im Faktorverfahren sowie der Gleichlauf mit dem Freibetragsverfahren bedürfen einer technischen Umsetzung. Das BMF wird daher in einem (Start-) Schreiben mitteilen, ab welchem Veranlagungszeitraum die Regelungen des § 39f Abs. 1 Sätze 9 bis 11 sowie Abs. 3 Satz 1 EStG erstmals anzuwenden sind (§ 52 Abs. 37a EStG – neu –).

Nach jetzigem Kenntnisstand wird die zweijährige Gültigkeit des Faktors für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016 noch nicht zur Anwendung kommen.

 

Normenkette

EStG § 39 f

EStG § 52 Abs. 37 a

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