Rz. 81

In § 34a Abs. 6 EStG ist ein zusätzlicher Nachbesteuerungstatbestand in den Gesetzeswortlaut eingefügt worden. Damit ist nunmehr ausdrücklich klargestellt worden, dass in Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG eine Nachversteuerung auch dann durchzuführen ist, wenn die Übertragung auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG erfolgt, da auch in diesen Fällen ein Wechsel des Besteuerungsregimes stattfindet. Dasselbe gilt, soweit der Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach der Übertragung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG als Mitunternehmerin zuzurechnen ist (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG n.F.). Die Nachversteuerung kann über einen Zeitraum von 10 Jahren gestreckt vorgenommen werden (§ 34a Abs. 6 Satz 2 EStG).

 

Rz. 82

 

Hinweis

Die Klarstellung zur Thesaurierungsbegünstigung ist erstmals anzuwenden für Übertragungen von Betriebsvermögen i.S.d. § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG, die nach dem Tag der Verkündung des Lizenzschrankengesetzes stattfinden (§ 52 Abs. 34 Satz 2 EStG).

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