Rz. 752

Den Altersentlastungsbetrag erhalten Steuerpflichtige, die vor Beginn des Veranlagungszeitraumes das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a S. 3 EStG, für 2007 alle, die vor dem 1.1.1943 geboren worden sind). Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehepartnern ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehepartner, der das 64. Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe seiner Einkünfte zu gewähren (§ 24a S. 4 EStG).

Die Bemessungsgrundlage, § 24a S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG, für den Altersentlastungsbetrag setzt sich aus dem Arbeitslohn ohne Versorgungsbezüge und der positiven Summe der Einkünfte ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Leibrenten und Abgeordneten-Versorgungsbezügen zusammen.

Im Veranlagungszeitraum 2013 beträgt der Altersentlastungsbetrag, Tabelle nach § 24a S. 5 EStG, z.B. für die vor dem 1.1.1949 Geborenen 27,2 % der Bemessungsgrundlage, allerdings höchstens 1.292 EUR.

 

Beispiel

Vollendung des 64. Lebensjahres = 65. Geburtstag am 15.1.2013 = Altersentlastungsbetrag 27,2 % der begünstigten Einkünfte, maximal jedoch 1.292 EUR als jährlicher Altersentlastungsbetrag

Für den VZ 2002 beträgt der Altersentlastungsbetrag 16,0% der Einkünfte, höchstens 760 EUR.

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