A. Historie

 

Rz. 1

Am 19.11.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht.
Am 20.1.2021 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf (Referentenentwurf) verabschiedet.
Am 22.1.2021 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf (BR-Drucks 59/21) dem Bundesrat übermittelt.
Ausschussempfehlung des Bundesrats am 22.2.2021 (BT-Drucks 59/1/21).
Erste Gesetzesberatung im Bundesrat mit Stellungnahme am 5.3.2021 (BR-Drucks 59/21, Beschluss).
Zuleitung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundestag am 17.3.2021 (BT-Drucks 19/27635).
Bericht und Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 22.6.2021 (BT-Drucks 19/30942).
Zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag am 24.6.2021.
Billigung des Gesetzes im Bundesrat am 25.6.2021 (BT-Drucks 567/21, Beschluss).
Veröffentlichung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts im Bundesgesetzblatt am 17.8.2021 (BGBl I, S. 3436).

B. Vorarbeiten zum neuen Personengesellschaftsrecht

 

Rz. 2

Der Regierungsentwurf des MoPeG beruht auf Vorarbeiten – dem sog. Mauracher Entwurf[1] –, den eine vom BMJV am 23.7.2018 eingesetzte Expertenkommission aus Wissenschaft und Praxis am 20.4.2020 in Gestalt eines Abschlussberichts mit einem Gesetzentwurf vorgelegt hat.[2]

Auf der Grundlage des Mauracher Entwurfs[3] hat das BMJV[4] eine Beteiligung der betroffenen Ressorts, der Länder und der Verbände in die Wege geleitet. Parallel dazu ist eine umfassende Diskussion des Entwurfs in der Fachöffentlichkeit erfolgt.

[1] Abrufbar auf der Webseite des BMJV unter www.bmjv.de.
[2] Dazu Blöse, Die Reform des Personengesellschaftsrechts – der Mauracher-Entwurf liegt jetzt vor, BBP 2020, 145; Heckschen, Nächster Schritt zur Reform des Personengesellschaftsrechts genommen – Referentenentwurf zum MoPeG vorgestellt, GWR 2021, 1; Noack, Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, MDR 2020, R6; Noack, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BB 2021, 643; Storz, Der Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), GWR 2020, 257; Wertenbruch, Von Schloss Maurach zur Reform des Personengesellschaftsrechts, GmbHR 2020, R196; Wertenbruch, Vom Schloss Maurach zu Schloss Bellevue, GmbHR 2021, R226.
[3] Dazu näher Hippeli, Zur avisierten Reform des Personengesellschaftsrechts, DZWiR 2020, 386; Schollmeyer, Der Mauracher Entwurf, ZGR-Sonderheft 23 (2021), S. 29.
[4] Vgl. zum Referentenentwurf Brinkmeier, GmbH-StB 2021, 3.

C. Zielsetzung

 

Rz. 3

Die Neuregelung des Personengesellschaftsrechts zielt auf eine "grundlegende, gleichwohl systemkonforme Überarbeitung des geltenden Rechts", wobei im Mittelpunkt der Reform die GbR als Grundform aller Personengesellschaften steht.[5] Das neue Personengesellschaftsrecht folgt fünf Leitgedanken.[6]

[5] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 100.
[6] Dazu näher Noack, Mit fünf Zielen zu einem modernisierten Personengesellschaftsrecht, MDR 2021, 1425.

I. Konsolidierung des Rechts der GbR

 

Rz. 4

Der historische Gesetzgeber hat die GbR – wie sich dies bereits aus dem Regelungsstandort der §§ 705 ff. BGB (Titel 16: Gesellschaft) im Besonderen Teil des Schuldrechts ergibt – als ein durch die Besonderheiten der Gesamthand modifiziertes vertragliches Schuldverhältnis konzipiert,[7] "dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip, darüber gestülpt‘ wurde".[8] Die Rechtsnatur wurde letztlich jedoch offengelassen.[9]

 

Rz. 5

Die Neuregelung des GbR-Rechts vollzieht die vom BGH[10] im Jahre 2001 anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR im Gesetz kohärent nach und beseitigt die Diskrepanzen zum bisher kodifizierten Altrecht im Interesse der Rechtssicherheit[11] – durch eine umfassende Konsolidierung des GbR-Rechts.[12]

Der BGH[13] hat in seiner Entscheidung ARGE Weißes Ross dem aus der Entstehungsgeschichte herleitbaren Meinungsstreit, ob es sich bei der GbR

lediglich um ein vertragliches Schuldverhältnis der Gesellschafter mit einem ihnen gemeinsam zugeordneten Gesamthandsvermögen handelt, oder ob die GbR
als eigenständiges, von den Gesellschaftern zu unterscheidendes Rechtssubjekt mit einem eigenen Gesellschaftsvermögen anzusehen ist,

abschließend entschieden: Die GbR kann im Rechtverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen und ist, soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, rechtsfähig, ohne damit juristische Person zu sein.

 

Rz. 6

Seither war in Bezug auf die Frage nach der Rechtsfähigkeit der GbR eine Differenzierung[14] danach erfolgt, ob

die Gesellschafter nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen im Rahmen einer "Außengesellschaft" am Rechtsverkehr teilnehmen wollen, oder ob
sie sich im Rahmen einer "Innengesellschaft" auf die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander beschränken möchten.

Das mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einhergehende Problem war jedoch, dass sich das Recht der GbR damit in nic...

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