Rz. 96

Wird die Zulassung des Rechtsanwalts widerrufen oder verstirbt ein Anwalt, wird sein beA zunächst deaktiviert und nach Ablauf einer angemessenen Zeit gem. § 31a Abs. 4 BRAO gelöscht. Ein deaktiviertes beA kann nicht mehr adressiert werden. Es ist somit für eingehende Nachrichten nicht mehr erreichbar. Sobald der entsprechende Eintrag aufgrund des Widerrufs der Zulassung oder des Todes eines Anwalts im Gesamtverzeichnis gelöscht ist, wird dadurch das Postfach deaktiviert. Die BRAK muss bei Widerruf der Zulassung oder Tod eines Anwalts nicht informiert werden, auch hier gilt, dass die entsprechende Information an die örtliche Rechtsanwaltskammer gegeben wird bzw. dort bekannt ist, wenn ein Widerruf der Zulassung erfolgt. Diese Information wird von der zuständigen RAK an die BRAK weitergeleitet.

 

Rz. 97

Gerade bei Versterben eines Anwalts kann es daher einige Tage dauern, bis die Information die örtliche Rechtsanwaltskammer erreicht und es zu einer Löschung kommt.

 

Rz. 98

Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung sind in § 28 RAVPV; die Löschung in § 29 RAVPV geregelt:

Zitat

§ 28 RAVPV

"(1) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer sperrt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, wenn die Eintragungen zum Postfachinhaber im Gesamtverzeichnis gesperrt wurden. 2Der Zugang zu einem gesperrten besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist nicht möglich. 3Dies gilt für den Postfachinhaber und alle anderen Personen, denen eine Zugangsberechtigung zu dem Postfach erteilt wurde. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wechselt."

(2) 1Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird zudem gesperrt, wenn für dessen Inhaber ein Abwickler bestellt ist. 2Der Zugang des Abwicklers nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt.

(3) Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer sind nicht adressierbar.

(4) Wird eine Sperrung der Eintragung des Postfachinhabers im Gesamtverzeichnis aufgehoben, ist auch die Sperrung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unverzüglich rückgängig zu machen.“

Am 1.8.2022 wurde in Abs. 1 nach S. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt (die bisherigen Sätze 2–4 werden zu 3–5):[87]

Zitat

"2Ein für die Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft eingerichtetes weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach wird zudem gesperrt, wenn die Berufsausübungsgesellschaft dieses nicht mehr wünscht."

Zitat

§ 29 RAVPV

"1Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht. 2Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung."

[87] Durch: Art. 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021, BGBl I, 2363.

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