Rz. 90

§ 24 Abs. 1 BORA verpflichtet Rechtsanwälte, dem Vorstand seiner Heimatkammer unaufgefordert und unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1. Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweistelle und Wohnsitz,
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,
5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.

Die örtliche Rechtsanwaltskammer wird dann intern die BRAK informieren, die die entsprechenden Anpassungen im Bundesweiten Elektronischen Anwaltsverzeichnis (BRAV) vornimmt.

 

Rz. 91

Dass auf der beA-Karte Basis der aufgedruckte Name eines Anwalts enthalten ist und dieser sich auch aus dem Zertifikat ergibt, ist nach Ansicht verschiedener Kammern, z.B. der RAK Hamm,[85] unschädlich, da der Zugriff auf das beA über die beA-SAFE-ID erfolgt. Wenn man mit dem aufgedruckten "alten" Namen nicht "leben kann", ist es möglich, diesen z.B. zu überkleben, oder aber die alte Karte sperren und eine Ersatzkarte zu beantragen. Als Sperrgrund wird dann die Namensänderung angegeben.[86] Bitte beachten Sie jedoch: Den Namen eines Mitarbeiters, dessen Profil z.B. eine beA Karte Mitarbeiter zugewiesen wurde, kann man im beA selbst ändern (Reiter Einstellungen klicken, dann auf Postfachverwaltung, danach Benutzerverwaltung anklicken, einen Benutzer auswählen und dessen Namen ändern); dies funktioniert aber nicht für den Postfachinhaber. Da jedoch eine wirksame Einreichung, z.B. von Schriftsätzen gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO, verlangt, dass der im Prüfprotokoll ausgewiesene Name des Postfachinhabers identisch ist mit dem Namen des das Dokument signierenden eingetippten Namens, könnten hier ­Probleme auftauchen, wenn der Name des Absenderpostfachs anders lautet als der Name der einfachen elektronischen Signatur. Wir empfehlen daher immer die unverzügliche Mitteilung des neuen Namens an die RAK, damit im BRAV durch die BRAK die Änderung eingetragen werden kann und die Beantragung einer Ersatzkarte. Dabei sollte die Bestellung der Ersatzkarte erst nach Änderung des Namens im BRAV beantragt werden. Zur einfachen elektronischen Signatur und § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO siehe ausführlich § 11 Rdn 17, zum VHN siehe § 2 Rdn 97 u. § 2 Rdn 36 in diesem Werk. Nicht möglich ist es aber, die auf einen falschen Namen lautende qualifizierte elektronische Signatur (Fernsignatur) wirksam weiter zu nutzen. Hier ist ein Zertifikatswechsel zwingend erforderlich.

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