Rz. 101
Die regionalen Kammern haben ihre Kammerbeiträge erhöht, da die Bundesrechtsanwaltskammer über die regionalen Rechtsanwaltskammern für den Betrieb des beA erforderliche Kosten weiterberechnet. Mit diesem Beitrag sollen folgende Kosten gedeckt sein:
▪ | Entwicklung der Software für das beA, |
▪ | Betrieb des beA, |
▪ | Support durch Service Desk. |
Rz. 102
Bereits am 11.1.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden,[89] dass die Erhöhung der Kammerbeiträge zur Finanzierung der Errichtung und Pflege der beAs nicht verfassungswidrig ist und die Kammern berechtigt sind, entsprechende Umlagebescheide zu erlassen.
Rz. 103
Am 25.6.2018 hat der BGH bestätigt:
Zitat
"Die Rechtsanwaltskammern können für die Kosten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bei ihren Mitgliedern Beiträge erheben."[90]
Rz. 104
Sieht man sich im europäischen Ausland um und stellt fest, was dort von Anwälten für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ausgegeben werden muss, erscheint die Kammerbeitragserhöhung in Deutschland als eher geringe finanzielle Beteiligung. Die technischen Geräte müssen hier wie dort angeschafft und betrieben werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen