Rz. 101

Die regionalen Kammern haben ihre Kammerbeiträge erhöht, da die Bundesrechtsanwaltskammer über die regionalen Rechtsanwaltskammern für den Betrieb des beA erforderliche Kosten weiterberechnet. Mit diesem Beitrag sollen folgende Kosten gedeckt sein:

Entwicklung der Software für das beA,
Betrieb des beA,
Support durch Service Desk.
 

Rz. 102

Bereits am 11.1.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden,[89] dass die Erhöhung der Kammerbeiträge zur Finanzierung der Errichtung und Pflege der beAs nicht verfassungswidrig ist und die Kammern berechtigt sind, entsprechende Umlagebescheide zu erlassen.

 

Rz. 103

Am 25.6.2018 hat der BGH bestätigt:

Zitat

"Die Rechtsanwaltskammern können für die Kosten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bei ihren Mitgliedern Beiträge erheben."[90]

 

Rz. 104

Sieht man sich im europäischen Ausland um und stellt fest, was dort von Anwälten für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ausgegeben werden muss, erscheint die Kammerbeitragserhöhung in Deutschland als eher geringe finanzielle Beteiligung. Die technischen Geräte müssen hier wie dort angeschafft und betrieben werden.

[89] BGH, Beschl. v. 11.1.2016 – AnwZ (BrfG) 33/15, NJW 2016, 1025; vgl. dazu auch: BGH, Beschl. v. 20.12.2016 – AnwZ (Brfg) 52/16: Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid, 1. Instanz unterlegen, Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; ebenso: AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.3.2017 – AGH 1/16 II, BeckRS 2017, 134456 (zum Anwalt, der nach eigenem Bekunden kein "IT-Fuzzi" sei).
[90] BGH – Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 25.6.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18, BeckRS 2018, 15515; Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 – 1 AGH 34/17.

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