Rz. 23

Für Art und Umfang seines Schadens trägt der Geschädigte die Beweislast. Hierzu gehören der Nachweis der Verursachung oder des Verschuldens des Unfallgegners sowie die Höhe des Personen- und Sachschadens. Das Verhalten des Schädigers muss kausal für den Schaden sein. Es muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen.

Außerdem muss ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen, d.h. der Schaden muss unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen.[45]

Zum Nachweis des Geschehensablaufs sind die Beweismittel anzugeben. Hierzu zählen neben Zeugenaussagen wechselseitig unterschriebene Unfallberichte und Fotos sowie ggf. das polizeiliche Unfallprotokoll.

Zum Nachweis des entstandenen Sachschadens dienen Kostenvoranschläge oder Gutachten. Wurde die Reparatur in einer Fachwerkstatt ausgeführt, dient zum Nachweis i.d.R. die Reparaturrechnung.

 

Hinweis

Bei Bagatellschäden werden die Kosten eines Sachverständigengutachtens i.d.R. nicht erstattet. Die Frage, wann ein Bagatellschaden vorliegt, wird von Versicherungen und Gerichten regional unterschiedlich gehandhabt. Die Beträge schwanken dabei zwischen 750 EUR und 1.500 EUR. Vor Auftragserteilung für ein Gutachten muss demnach die örtliche Situation abgeklärt werden.

Bei Personenschäden kommt es auf die erste Dokumentation der Verletzung durch den erstbehandelnden Arzt an. Bereits hieraus muss ersichtlich sein, dass die Verletzungen auf den Unfall zurückzuführen sind. Versicherungen versenden an den behandelnden Arzt nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht entsprechende Fragebögen, die z.B. bei Verletzungen der Halswirbelsäule spezielle Fragen enthalten.

Zweifelt der Versicherer den Ursachenzusammenhang an, bleibt nur die Erstellung eines Gutachtens, wobei die Richtung des mit dem Gutachten zu beauftragenden Arztes sowie dessen Person möglichst mit dem Versicherer abgesprochen werden sollte, um zu vermeiden, dass der Geschädigte von einem Gutachter zum nächsten geschickt wird.

[45] Vgl. BGHZ 57, 142; Steffen, NJW 1995, 2057 ff.

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