Rz. 38

Gem. Art. 20 des Vertrages von Lissabon besteht die Möglichkeit,[25] dass einzelne Mitgliedstaaten untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit begründen können (Art. 20 Abs. 1). Der Beschluss über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn eine Verordnung unter Einbindung aller Mitgliedstaaten innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nicht verabschiedet werden kann. Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit können sich dann nur die an der Verordnung interessierten Mitgliedstaaten beteiligen, wobei eine Mindestanzahl von neun Mitgliedstaaten erforderlich ist (Art. 20 Abs. 2 S. 1). Dieses Modell der verstärkten Zusammenarbeit führt damit zu einem "Europa der zwei Geschwindigkeiten" (siehe unten Rn 53).[26]

[25] Zu den mit dieser Möglichkeit verbundenen Befürchtungen (desintegrative Wirkung) Grabitz/Hilf/Nettesheim/Blanke, Das Recht der EU, Art. 20 EUV, Rn 58; vgl. auch Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2009, 1, 9.
[26] Rom III VO (Scheidungs-VO).

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