Rz. 47

Für die Registrierung der GbR wird ein eigenes Subjektregister eingeführt.[89]

[89] Womit sich der Gesetzgeber (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108) dagegen entschieden hat, das Publizitätsdefizit der GbR – vor allem im Grundbuchrecht – durch Änderungen in § 899a BGB alt und § 47 Abs. 2 GBO alt zu beheben "und das geänderte Regelungsmodell in den anderen Objektregistern nachzuahmen".

1. Gestaltung des Gesellschaftsregisters

 

Rz. 48

Die Registrierung der GbR ist – "um die Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR zu bewahren"[90] – grundsätzlich freiwillig. Sie ist nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB.

 

Rz. 49

Mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters verfolgt der Gesetzgeber – indem er ein normativ begründetes und überwiegendes Interesse des Rechtsverkehrs an Subjektpublizität unterstellt[91] – das Ziel einer

positiven Anreizwirkung, verbunden mit einem
teilweise faktischen Zwang zur Registrierung.[92]
 

Positive Anreizwirkung:

Eine Registrierung ermöglicht den Gesellschaftern nach § 706 BGB ein Sitzwahlrecht auszuüben.
Aufgrund der Publizitätswirkung können die Gesellschafter nach § 720 BGB über die grundsätzlich bestehende Gesamtvertretungsbefugnis disponieren (da die Änderung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters zum Gesellschaftsregister anzumelden ist und damit gemäß § 707a Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 HGB entsprechend an der Registerpublizität partizipiert).
 

Rz. 50

Im Übrigen äußert der Gesetzgeber die Vermutung, dass sich eine GbR "durch die gesteigerte Publizität einen größeren Kreis an Geschäftspartnern erschließen und ihre Kreditwürdigkeit verbessern kann".[93]

[90] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.
[91] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.
[92] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.
[93] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.

2. Faktischer Registrierungszwang

 

Rz. 51

Bestimmte Rechtsvorgänge (wie bspw. der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks) werden, so die Erwartung des Gesetzgebers, da sie ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis auslösen (welches die materielle Rechtsinhaberschaft der GbR aber grundsätzlich unberührt lässt) einen faktischen Eintragungszwang bewirken.[94]

 

Rz. 52

Das Voreintragungserfordernis setzt voraus, dass das Gesetz an die Eintragung einer GbR in einem Objektregister die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs knüpft:[95]

Nach § 47 Abs. 2 GBO neu soll für eine GbR ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Gemäß § 51 Abs. 2 SchRegO soll für eine GbR ein Recht (in das Schiffsregister) nur eingetragen und Eintragungen, die ein Recht der GbR betreffen, nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Art. 229 § 21 EGBGB (Übergangsvorschriften für die GbR im Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren) bestimmt Folgendes: Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, sollen nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021[96] geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist.
 

Rz. 53

Ist die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung oder die Eintragung eines Gesellschafters, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11.8.2009[97] am 18.8.2009 erfolgt ist, unrichtig geworden, findet nach Art. 229 § 21 Abs. 2 EGBGB eine Berichtigung nicht statt. In diesem Fall gilt § 82 GBO hinsichtlich der Eintragung der Gesellschaft nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch entsprechend.

 

Rz. 54

Für die Eintragung der Gesellschaft in den Fällen des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB und gelten nach dessen Abs. 3 die Vorschriften des Zweiten Abschnitts der GBO entsprechend. Es bedarf der Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung im Grundbuch eingetragen sind. Die Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft in den Fällen des § 22 Abs. 2 GBO bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11.8.2009[98] am 18.8.2009 erfolgt ist.

 

Rz. 55

§ 899a BGB alt und § 47 Abs. 2 GBO alt in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung sind nach Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Wurde vor dem genannten Zeitpunkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintragung einer Vormerkung vor diesem Zeitpunkt bewilligt und bean...

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