Rz. 362

Bei einer Sozialplan-, einer Auflösungsabfindung oder einer Abfindung durch Vergleich wird arbeitsrechtlich nicht zwischen Gehaltsersatzfunktion zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes oder eines zukünftigen geringeren Einkommens und dem Ausgleich sonstiger sozialer Nachteile unterschieden. Hierbei wird auf die Definition des BAG verwiesen, wonach eine Abfindung einen pauschalen Ausgleich für Vermögens- und Nichtvermögensschäden wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt.[268]

 

Rz. 363

Es wird arbeitsrechtlich durchgängig vermieden, die Abfindung betragsmäßig in einen Teil Lohnersatzfunktion zur Aufstockung des Nettobetrages von Arbeitslosengeld oder geringerem Verdienst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und in einen Vermögensteil aufzuteilen, um die steuerliche Begünstigung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG ("sog. Fünftelregelung") oder sogar die Sozialversicherungsfreiheit der Abfindungszahlung nicht zu gefährden.

 

Rz. 364

Wichtig ist zudem, dass die Abfindung als Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag, jedoch in jedem Fall in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird, damit die steuerliche Begünstigung durch die "Fünftelregelung" greift. Bei der "Fünftelregelung" wird der Einkommensteuerbetrag ohne die Abfindung ermittelt; nachfolgend die Einkommensteuer mit der Erhöhung von einem Fünftel der Abfindung berechnet und sodann der steuerliche Differenzbetrag mit fünf multipliziert.[269]

 

Rechenbeispiel

Bruttogehalt 36.000 EUR, Abfindung 40.0000 EUR : 5 = 8.000 EUR

Steuerberechnung 36.000 EUR = Ergebnis / Steuerberechnung 36.000 EUR + 8.000 EUR = Ergebnis Differenz x 5 = Einkommensteuerbetrag nach der Fünftelregelung

 

Rz. 365

Damit liegt es auf der Hand Regelungen zu treffen, bei denen die Abfindung erst dann auszuzahlen ist, wenn das zu versteuernde Einkommen möglichst gering ist, also im Regelfall bei zu erwartender Arbeitslosigkeit. Die Vereinbarung einer Fälligkeit erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Ende des Jahres kann es sinnvoll sein zu vereinbaren, dass die Abfindung erst im nächsten Jahr ausgezahlt wird, wenn in dem kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit gerechnet wird.[270] Es ist jedoch dringend zu empfehlen, aufzunehmen, dass der Anspruch auf Abfindung bereits mit dem Abschluss der Vereinbarung entstanden und vererblich ist.

 

Praxistipp

Die Abfindung ist mit Abschluss dieser Vereinbarung entstanden und vererblich, wird jedoch erst fällig mit dem ... und wenn rechtlich möglich nach §§ 24 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 EStG zu versteuern.

 

Rz. 366

Eine Verteilung der Abfindung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist jedoch steuerschädlich.[271] Es ist somit nicht zu empfehlen, eine Abfindung auf mehrere Jahre zu verteilen, um die steuerlichen Auswirkungen zu minimieren.

[268] BAG, Urt. v. 12.6.2003 – 8 AZR 341/02, AP BGB § 628 Nr. 16.
[269] OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.9.2013 – 15 UF 96/13, NZFAM 2014, 615.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge