Rz. 21

Mit dem RVG wurde eine "ewige" Übergangsregelung in § 60 RVG geschaffen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn das RVG geändert wird. Das erspart eine Übergangsvorschrift in jedem Änderungsgesetz. Maßgebliche Grenze für die Rechtsanwendung ist der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung.

 

Rz. 22

Die Vergütung ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem alten Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Für das zuletzt in Kraft getretene 2. KostRMoG ist der maßgebliche Stichtag der 1.8.2013. Maßgeblich ist dabei der unbedingte Auftrag.

 

Rz. 23

 

Beispiel

Wurde der Rechtsanwalt vor dem 1.8.2013 mit der umfassenden Forderungseinziehung beauftragt, bestimmt sich die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG noch nach der bis zum 1.8.2013 geltenden Fassung des RVG. Wurde das gerichtliche Mahnverfahren dann ab August 2013 notwendig, bestimmen sich die Gebühren nach Nrn. 3305 ff. VV RVG nach dem neuen Recht. Der unbedingte Auftrag für das gerichtliche Mahnverfahren ist nämlich erst in dem Zeitpunkt erteilt, in dem die vorgerichtliche Forderungseinziehung abschließend erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde.

 

Rz. 24

Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen.

 

Rz. 25

Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung zum Nachteil des anwaltlichen Vergütungsanspruchs das bisherige Recht auch dann, wenn das alte Recht nur für einen der Gegenstände gelten würde.

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