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Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens wird auch zu beachten sein, ob eine bereits bei Eheschließung vorhandene Abfindung für die Berechnung anderweitiger Unterhaltsansprüche – zum Beispiel für nachehelichen Unterhalt aus erster Ehe oder Kindesunterhaltsansprüche – eingesetzt worden ist und somit herabgesetzt werden müsste.

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