a) Grundsatz
Rz. 378
Vermögensauseinandersetzungen zwischen Ehegatten finden auch bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis statt. Bei Trennung oder Scheidung wird im Regelfall ein mit dem anderen Ehegatten bestehendes Arbeitsverhältnis nicht weiter fortgeführt. Es ist auch zu entscheiden, ob bei der Mitarbeit "im Betrieb" des anderen Ehegatten überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, mit der Folge, dass möglicherweise außerhalb des gesetzlichen Güterrechts ein Ausgleich gefunden werden muss.
b) Offensichtliches Scheinarbeitsverhältnis
Rz. 379
Bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis wird geprüft, ob rechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Allein die bloße Bezeichnung oder der Abschluss eines Arbeitsvertrages wird nicht ausreichen, um auch in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zu gelangen.
Rz. 380
Die entscheidende Voraussetzung ist zunächst, dass der andere Ehegatte die vertragsgemäße Arbeitsleistung erbringt. Sollte der Ehegatte nur zum Schein angestellt sein, um auf Grund von entsprechenden Betriebsausgaben Steuern "zu sparen" und dadurch zugleich Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, so wird dies in keiner Weise anerkannt werden und zu schwerwiegenden rechtlichen Folgen für beide Ehegatten führen. In diesem Zusammenhang kann nur dringend davor gewarnt werden, zur Vermeidung oder an Stelle einer Unterhaltsverpflichtung nach Trennung oder Scheidung zum Schein ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Es droht, dass die Ansetzung als Betriebsausgaben nicht anerkannt wird und zu einer höheren Versteuerung führt aber auch, dass der so nur zum Schein beschäftigte Ehegatte z.B. nicht gesetzlich krankenversichert ist.
Wenn aber ein Arbeitsverhältnis durch Mitarbeit in dem "Betrieb" begründet werden soll, ist darauf zu achten, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Auf die schriftliche Vereinbarung von Arbeitsbedingungen besteht nach dem NachWG auch ein Rechtsanspruch.
c) Maßstab Fremdvergleich
Rz. 381
Die rechtliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses hängt auch davon ab, ob die vereinbarten und durchgeführten Arbeitsbedingungen von Arbeitsleistung und Gegenleistung (Gehalt) einem Fremdvergleich standhalten. Es sollten somit ein angemessenes Gehalt sowie übliche Dienstwagenregelungen oder sonstige Gehaltsbestandteile vereinbart werden. Das Gehalt ist zudem regelmäßig und in der vereinbarten Höhe zu zahlen. Unschädlich soll allerdings sein, wenn die Gehaltszahlung auf ein gemeinsames "Oder-Konto" des Ehegatten geleistet wird.[278] Auch kann von einer teilweisen (erheblichen) Umwandlung des angemessenen Arbeitsentgeltes in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch gemacht werden (echte Barlohnumwandlung). Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass um eine "Überversorgungsprüfung" zu vermeiden, nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Versicherungsbeiträge vereinbart werden.[279]
d) Beendigung
Rz. 382
Mit der Trennung oder Scheidung wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Das Scheitern der Ehe kann auch nicht als Zweckbefristung nach §§ 14 und 15 TzBfG vereinbart werden. Es bedarf vielmehr einer schriftlichen (§ 623 BGB) Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen (§ 622 BGB) oder vertraglichen Kündigungsfrist. Wenn der Ehegatte als Arbeitgeber kündigt und in dem Betrieb mehr als 10 vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, ist das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Die Kündigung ist in diesem Fall nur dann wirksam, wenn eine soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG vorliegt. Das Scheitern der Ehe ist für sich genommen noch kein Kündigungsgrund. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die es erwarten lassen, dass der Betriebsfrieden durch die ehelichen Auseinandersetzungen erheblich gestört ist.[280]
Rz. 383
Sofern solche Umstände erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, zum Beispiel durch polemische und unsachliche Schriftsätze in einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren, eintreten, kann beidseits je nach Verursachung bei sozial ungerechtfertigter Kündigung ein Auflösungsantrag nach § 9 und § 10 KSchG gestellt werden – also Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer von dem Arbeitsgericht festzusetzenden Abfindung. Eine solche Abfindung müsste dann möglicherweise in das Endvermögen im Zugewinnausgleich eingestellt werden
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