Rz. 46

Während ein Richter nach § 839 Abs. 2 BGB nur bei vorsätzlicher Amtspflichtverletzung, also bei Rechtsbeugung (§ 339 StGB) haftet, dient als Rechtsgrundlage der Haftung des Rechtsanwalts die positive Vertragsverletzung, die seit der Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.2002 in § 280 Abs. 1 BGB als Grundtatbestand für Leistungsstörungen normiert wurde. Danach muss der Rechtsanwalt, der eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag begangen hat, dem Mandanten den hieraus entstandenen Schaden ersetzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Rechtsanwalt muss mithin beweisen, dass sein Fehler weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen wurde.

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