Rz. 355

Bei einer Schwangerschaft während eines Arbeitsverhältnisses ist vielfach eine Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverbot und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen.[267] Bei einem Beschäftigungsverbot besteht der Anspruch auf ungeschmälerte Gehaltszahlung – bei Arbeitsunfähigkeit "nur" der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen mit dann einsetzender Verpflichtung auf Zahlung von Krankengeld und einer Deckelung gem. § 44a S. 3 SGB V auf die Beitragsbemessungsgrenze (2014: EUR 48.600 brutto).

Hier sind die Auswirkungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber erheblich, da auf Antrag des Arbeitgebers gegenüber der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AAG ein Anspruch auf Erstattung des gesamten Mutterschutzgehaltes besteht – und zwar von Anfang an und in vollem Umfang also einschließlich der Arbeitgeberanteile auch zu vermögenswirksamen Leistungen und zur betrieblichen Altersversorgung (sog. U2-Verfahren). Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die sozialversicherungsrechtlich relevante Beitragsbemessungsgrenze erfolgt nicht. Ebenfalls erfolgt – anders als bei der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit – die Erstattung ohne Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten.

[267] BSG, Beschl. v. 31.1.2014 – B 1 KR 23/13 B, n.v.; BAG FamRZ 2002, 1623, L.S. NZA 2002, 738.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge