Rz. 355
Bei einer Schwangerschaft während eines Arbeitsverhältnisses ist vielfach eine Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverbot und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen.[267] Bei einem Beschäftigungsverbot besteht der Anspruch auf ungeschmälerte Gehaltszahlung – bei Arbeitsunfähigkeit "nur" der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen mit dann einsetzender Verpflichtung auf Zahlung von Krankengeld und einer Deckelung gem. § 44a S. 3 SGB V auf die Beitragsbemessungsgrenze (2014: EUR 48.600 brutto).
Hier sind die Auswirkungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber erheblich, da auf Antrag des Arbeitgebers gegenüber der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AAG ein Anspruch auf Erstattung des gesamten Mutterschutzgehaltes besteht – und zwar von Anfang an und in vollem Umfang also einschließlich der Arbeitgeberanteile auch zu vermögenswirksamen Leistungen und zur betrieblichen Altersversorgung (sog. U2-Verfahren). Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die sozialversicherungsrechtlich relevante Beitragsbemessungsgrenze erfolgt nicht. Ebenfalls erfolgt – anders als bei der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit – die Erstattung ohne Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten.
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