Rz. 22

Es bestehen zwei – sich gegenseitig ausschließende – Rechtsformvarianten der GbR:[50]

die rechtsfähige GbR und
die nicht rechtsfähige GbR.

Die eine Rechtsform GbR in zwei Varianten verschafft Gesellschaftern die Möglichkeit

einer Teilnahme am Rechtsverkehr namens der GbR (rechtsfähige GbR, was den gemeinsamen Willen der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr voraussetzt, vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) oder (in Abgrenzung hierzu)
eine bloße Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander (nicht rechtsfähige GbR, vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 2 BGB).[51]
 

Rz. 23

Rechtsfähiger wie nicht rechtsfähiger GbR ist gemein, dass es sich nach § 705 Abs. 1 BGB um einen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks handelt.[52]

 

Rz. 24

Jede GbR ist – "jedenfalls auch" – vertragliches Schuldverhältnis[53] und kann von den Gesellschaftern zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden, was zugleich der Abgrenzung der rechtsfähigen GbR von der juristischen Person dient.[54]

 

Rz. 25

Die Differenzierung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR spiegelt sich in der Gliederung des "Titels 16 – Gesellschaft") in drei Untertitel (mit einem Regelungsschwerpunkt bei der rechtsfähigen GbR) wider:[55]

Untertitel 1 – Allgemeine Bestimmungen (für rechtsfähige wie nicht rechtsfähige GbR)
Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft
Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft
 

Rz. 26

Die rechtsfähige GbR ist selbst Trägerin des Vermögens (vgl. § 713 BGB – Existenz eines Gesellschaftsvermögens)[56] und nicht mehr – wie vormals – die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit.

Die nicht rechtsfähige Gesellschaft hat nach § 740 Abs. 1 BGB kein Vermögen. Dies schließt auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter aus.[57]

[50] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 103.
[51] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 103.
[52] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 103.
[53] Woraus sich der fortbestehende Regelungsstandort der GbR im "Titel 16 – Gesellschaft" im Besonderen Schuldrecht ergibt.
[54] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 103.
[55] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 103.
[56] "Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft".
[57] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 104: "Das Gesamthandsprinzip mit seiner Aufgabe, das Gesellschaftsvermögen dauerhaft für den vereinbarten Gesellschaftszweck zu sichern und gegen den Zugriff von Privatgläubigern abzuschotten, hat damit jedenfalls auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgedient".

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