Rz. 22
Es bestehen zwei – sich gegenseitig ausschließende – Rechtsformvarianten der GbR:[50]
▪ | die rechtsfähige GbR und |
▪ | die nicht rechtsfähige GbR. |
Die eine Rechtsform GbR in zwei Varianten verschafft Gesellschaftern die Möglichkeit
▪ | einer Teilnahme am Rechtsverkehr namens der GbR (rechtsfähige GbR, was den gemeinsamen Willen der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr voraussetzt, vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) oder (in Abgrenzung hierzu) |
▪ | eine bloße Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander (nicht rechtsfähige GbR, vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 2 BGB).[51] |
Rz. 23
Rechtsfähiger wie nicht rechtsfähiger GbR ist gemein, dass es sich nach § 705 Abs. 1 BGB um einen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks handelt.[52]
Rz. 24
Jede GbR ist – "jedenfalls auch" – vertragliches Schuldverhältnis[53] und kann von den Gesellschaftern zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden, was zugleich der Abgrenzung der rechtsfähigen GbR von der juristischen Person dient.[54]
Rz. 25
Die Differenzierung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR spiegelt sich in der Gliederung des "Titels 16 – Gesellschaft") in drei Untertitel (mit einem Regelungsschwerpunkt bei der rechtsfähigen GbR) wider:[55]
▪ | Untertitel 1 – Allgemeine Bestimmungen (für rechtsfähige wie nicht rechtsfähige GbR) |
▪ | Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft |
▪ | Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft |
Rz. 26
Die rechtsfähige GbR ist selbst Trägerin des Vermögens (vgl. § 713 BGB – Existenz eines Gesellschaftsvermögens)[56] und nicht mehr – wie vormals – die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit.
Die nicht rechtsfähige Gesellschaft hat nach § 740 Abs. 1 BGB kein Vermögen. Dies schließt auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter aus.[57]
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