Rz. 102

Der Besuch von bestimmten Internetseiten ist von dem gezielten Download bestimmter Dateien aus dem Internet zu unterscheiden. Mit einem solchen Download werden Daten und Bilder dauerhaft auf den Betriebsmitteln, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, abgespeichert und damit auch zum späteren jederzeitigen Aufruf erhalten. Solche Dateien können von dem Arbeitnehmer auch an Dritte weitergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des BAG kann das Speichern, Erstellen, Bearbeiten und Drucken von Dokumenten auf und mit Hilfe der Betriebsmittel des Arbeitgebers (Computer und Drucker) grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung kann abhängig vom Ausmaß entbehrlich sein.

 

Rz. 103

Das Herunterladen und Speichern von Daten ist für die betrieblichen Kommunikationseinrichtungen mit nicht unerheblichen Gefahren verbunden. Durch Downloads wird die Gefahr eines Virenbefalles der betrieblichen Kommunikationseinrichtungen verstärkt. Kommt es zu einem entsprechenden Virenbefall, kann dies erhebliche Kosten nach sich ziehen, deren Ausmaße nicht zu unterschätzen sind (Stillstand der gesamten Computeranlage, Arbeitsausfall, Verlust von Aufträgen etc.). Bei dem unbefugten Download erheblicher Mengen von Daten aus dem Internet sieht das BAG eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung auch darin, dass es bei solchen Daten durch Rückverfolgung zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, insbesondere wenn strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden.[131]

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