Rz. 131

Lädt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit pornografisches Bildmaterial aus dem Internet, das er auf Datenträgern des Arbeitgebers speichert, oder nutzt er den Internetzugang zum Einrichten einer Website sexuellen Inhalts, rechtfertigt dies regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Rechtsprechung geht gerade bei dem Download und dem Speichern von Webseiten zusätzlich davon aus, dass ein derartiges Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit zu beschädigen, da jedes Surfverhalten im Internet nachweisbare Spuren hinterlässt.[181] Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer sogar eine eigene Website über den Internetzugang des Arbeitgebers betreibt.[182]

 

Rz. 132

Das BAG lässt bereits die mögliche Vireninfizierung bzw. andere Störungen des Betriebssystems als Grund für eine mögliche Kündigung ausreichen.[183] Das LAG Rheinland-Pfalz stellte fest, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer beim privaten Download einer Software eine Warnmeldung des Virenscanners missachte und hierdurch ein Computervirus installiert werde.[184] Liegt im Übrigen ein exzessives Downloadverhalten des Arbeitnehmers vor, wird die Kündigung auch aus diesem Grunde regelmäßig gerechtfertigt sein.[185] Hingewiesen werden soll auch auf eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein, wonach der unbefugte Eingriff in den persönlichen E-Mail-Account des Arbeitgebers an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.[186] Verboten ist natürlich auch die Installation von so genannten Anonymisierungsprogrammen.[187] Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Download fremder Daten aus dem Internet gegebenenfalls auch um strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzungen handeln kann, die ebenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.[188]

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