Rz. 109

Wurde die private Internetnutzung ausdrücklich verboten, handelt es sich bei einem Verstoß gegen dieses Verbot um ein steuerbares Verhalten. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Dies ist nur bei erheblichem Missbrauch der Fall.[135] Zudem besteht für den Arbeitgeber stets das Einschätzungsrisiko, wann ein Fall der überzogenen Nutzung vorliegt.

 

Rz. 110

Wurde die private Nutzung ausdrücklich verboten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses Verbot auch zu kontrollieren, zumindest stichprobenartig.[136] Dem Arbeitgeber wird also abverlangt, dass er seine Verbote auch nachhält und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Einhaltung des Verbotes wichtig ist.

 

Rz. 111

 

Praxishinweis

Im Regelfall kann ohne Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung nicht unmittelbar ordentlich gekündigt werden. Nur in schweren Missbrauchsfällen ist dies anders. Dann aber sollte vorrangig der Ausspruch einer fristlosen Kündigung geprüft werden verbunden mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung.

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