Rz. 144

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen. Die Einzelheiten wurden bereits oben ausführlich erläutert (vgl. Rdn 84 ff.). Es ist deshalb dringend zu empfehlen, bei wiederholten Abmahnungen genau auf die inhaltliche Formulierung zu achten. Bei wiederholten Pflichtverletzungen darf nicht aus falsch verstandener Zurückhaltung ständig neu abgemahnt werden. Die Rechtsprechung sieht in einem solchen Verhalten eine Abschwächung der Warnfunktion bis hin zum Verlust des Kündigungsrechts. Bei wiederholten Pflichtverletzungen und Abmahnungen sollte deshalb der Arbeitgeber das Ende der bisher gezeigten Nachsicht auch deutlich machen. Dies kann bspw. durch ein unter Zeugen geführtes eindringliches Abmahnungsgespräch dokumentiert werden, zum anderen können auch schriftliche Abmahnungen unter eindeutiger Benennung der bisherigen Abmahnungen ("Durchnummerierung") und mit eindringlich hervorgehobenem Text als "letztmalige Abmahnung" bezeichnet und ausgehändigt werden. Durch ein solches Verhalten wird dem Arbeitnehmer deutlich, dass er mit weiterer Nachsicht nicht mehr zu rechnen hat.

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